Zulässigkeit der Überwachung allgemeiner und verschlüsselter Telekommunikation (konkret: via Skype) sowie Vornahme der insoweit erforderlichen Maßnahmen im Rahmen einer Fernsteuerung

Gericht

LG Landshut

Datum

20.01.2011

Aktenzeichen

4 Qs 346/10

Branche/ Lebenslage

  • Überwachung von Skype-Kommunikation,
  • TKÜ,
  • Skype-Kommunikation,
  • Vornahme der erforderlichen technischen Maßnahmen

Akteure

  • Überwachter,
  • Ermittlungsbehörde

Wer haftet?

  • Aufnahme von Screenshots, soweit kein Telekommunikationsvorgang vorliegt, ist rechtswidrig;
  • eine rechtmäßige Überwachung und Aufzeichnung i.S.d. § 100a StPO gestattet auch die Durchführung hierzu erforderlicher technischer Maßnahmen

Haftungsart

Haftungsumfang

Haftungsbegründendes Verhalten

Technische Umstände

Eine „Quellen-TKÜ“ (Abgreifen von Kommunikationsdaten vor einer möglichen Verschlüsselung) kann nur durchgeführt werden, wenn deren Rechtmäßigkeit auch die technische Vorbereitungsmaßnahme hierzu umfasst

Persönliche Umstände

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Die Erstellen eines Screenshots und die Speicherung von Telekommunikationsdaten schließt all solche Überwachungsmaßnahmen aus, die nicht oder nicht mehr den Telekommunikationsvorgang selbst betreffen (z.B. intervallartige Screenshots bereits bei aktivem Web-Browser)

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Zur Durchführung einer gerichtlich angeordneten Überwachungsmaßnahme hatte die Behörde auf dem Computer des Beschuldigten eine Software installiert, die den Computer mit verschiedenen Methoden überwachen konnte. Hierzu gehörte die Überwachung der Skype-Kommunikation, aber auch die Erstellung von Screenshots der Skype-Software sowie des Internet-Browsers.

Das Gericht ging von der Rechtmäßigkeit auch der Software-Installation aus. Diese sei nötig, um die rechtmäßige Überwachungsmaßnahme überhaupt durchführen zu können:

Denn § 100 a StPO erfasst grundsätzlich die Überwachung und Aufzeichnung aller vom Beschuldigten im Rahmen von Telekommunikationsvorgängen zum Zwecke dieser Kommunikation produzierten und für die Weiterleitung an den Kommunikationspartner vorgesehenen Daten.

Dieser Umstand schafft denn auch eine „Annexkompetenz“ für den technischen Eingriff in das Computersystem des Versenders mittels eines aufgespielten Computerprogramms.

Die technische Überwachungsmaßnahme hätte allerdings keine intervallartigen Screenshots einbeziehen dürfen. Die technische Überwachung der Kommunikation schließe gerade die Überwachung von Vorgängen aus, die kein Telekommunikationsvorgang sind:

Jedoch war der Vollzug des Beschlusses […] insoweit rechtswidrig als im zeitlichen Abstand von 30 Sekunden Screenshots von der Bildschirmoberfläche gefertigt wurden, während der Internet-Browser aktiv geschaltet war. Denn nach Auffassung der Kammer besteht für das Kopieren und Speichern der grafischen Bildschirminhalte, also der Fertigung von Screenshots, keine Rechtsgrundlage, weil zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen noch kein Telekommunikationsvorgang stattfindet.

ANMERKUNGEN

Der ursprüngliche Überwachungsanschluss des Amtsgerichts wurde nicht beanstandet, da der Beteiligte einer Katalogtat gem. § 100a Abs. 2 Nr. 7a und 7b StPO verdächtig war. Kritisiert wurden aber Teile der Durchführung der Überwachung.

Das LG Landshut befand, dass die technische Kommunikationsüberwachung auch die hierfür erforderlichen technischen Maßnahmen erlaube. Das gelte auch bei einer sog. „Quellen-TKÜ“, bei der die Kommunikationsdaten noch vor einer denkbaren Verschlüsselung ferngesteuert abgegriffen werden. Andernfalls könnten Telekommunikationen einfach immer vor dem Sendevorgang verschlüsselt werden. Ein Abgreifen müsse daher auch schon vorher zulässig sein. Aus diesem Grund enthalte § 100a StPO auch eine sog. „Annexkompetenz“, die es erlaube, einen technischen Eingriff in das Computersystem des Versenders mittels eines aufgespielten Computerprogramms vorzunehmen.

Die intervallartige Erstellung von Screenshots bei aktivem Web-Browser sei hingegen rechtswidrig gewesen. Dadurch werde ein Vorgang außerhalb des Telekommunikationsvorgangs aufgenommen, was von der Überwachungsmaßnahme im Rahmen des § 100a StPO nicht gedeckt sei. Selbst wenn der Internet-Browser vor Verfassen einer E-Mail aufgerufen werde, so stelle das erste Verfassen einer E-Mail solange keinen Kommunikationsvorgang dar, solange die E-Mail nicht mit dem „Versenden“-Befehl auf den Weg gebracht wird. Dann dürften diese vorgehenden Prozesse auch nicht mittels Screenshot aufgenommen werden.

Praxishinweis: Die Grenzen der Quellen-Telekommunikationsüberwachungen sind in Literatur und Rechtsprechung umstritten, vgl. MMR 2001, 690, daher schafft das vorliegende Urteil nur bedingt Klarheit. Eine parallel-Entscheidung des LG-Hamburg (13.09.2010, 608 Qs 17/10) vertrat allerdings eine ähnliche Auffassung wie das LG Landshut, was zumindest eine grobe Richtung erkennen lässt.

Schreiben Sie einen Kommentar