Zahlungsverpflichtung für hohe Mehrwertdienstekosten bei Schadsoftware

Gericht

BGH

Datum

04.03.2004

Aktenzeichen

III ZR 96/03

Branche/ Lebenslage

  • Private Internetnutzung,
  • Schadprogramme,
  • hohe Telefonkosten,
  • Schadsoftware,
  • Mehrwertdienstekosten,
  • Dialer

Akteure

  • Telefonnetzbetreiber,
  • Anschlussinhaber

Wer haftet?

  • Telefonnetzbetreiber

Haftungsart

  • Kein Anspruch auf Entgelt

Haftungsumfang

Haftungsbegründendes Verhalten

Im Falle eines sich heimlich installierenden automatischen Einwahlprogramms (sog. Dialer) haftet Telefonnetzbetreiber für durch die Anwahl von Mehrwertdienstenummern anfallende Telefonkosten

Technische Umstände

Dialer stellt heimlich, für den Nutzer nicht zu bemerken, Verbindung in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer her

Persönliche Umstände

Netzanbieter veranlasst mit der Eröffnung des Zugangs zu den Mehrwertdiensten für den geschäftlichen Verkehr ein Risiko

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Die Beklagte ist als Kundin der Klägerin, bei der es sich um die Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes handelt, Inhaberin eines Telefonanschlusses. Zwischen den Parteien wurde ein Vertrag über die Bereitstellung eines ISDN-Telefonanschlusses geschlossen. Einbezogen waren dabei folgende AGB:

4.1 Soweit der Kunde Leistungen der B. (= Klägerin) in Anspruch nimmt, ist er zur Zahlung der Vergütungen verpflichtet, wie sie sich aus den veröffentlichten und dem Kunden bei Vertragsschluß bekanntgegebenen Tarifen im einzelnen ergeben. Die Vergütungspflicht trifft den Kunden auch dann, wenn sein Anschluß durch Dritte benutzt wurde und der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat (juris Rn. 4).

In einem Zeitraum von ca. vier Monaten wurde von dem Telefonanschluss der Beklagten eine Vielzahl von Verbindungen zu einer 0190-Nummer (sog. Mehrwertdienstenummer) hergestellt. Hierfür berechnete die Klägerin auf Grundlage ihrer Preisliste ein Entgelt von insgesamt 15.770,92 DM. Daneben wurden weitere Mehrwertdienste angewählt, für die der Klägerin 1.201,28 DM in Rechnung gestellt wurden.

Die Inhaberin des Anschlusses behauptet, die Verbindungen zu den genannten Mehrwertdienstenummern seien durch ein heimlich installiertes Einwahlprogram (sog. Dialer) hergestellt worden. Der seinerzeit 16-jährige Sohn der Beklagten habe aus dem Internet eine bestimmte Datei (Schadprogramm) auf seinen Computer heruntergeladen. Zwar wurde die Datei gelöscht, sie habe jedoch zuvor die Einstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk (DFÜ-Netzwerk) heimlich derart verändert, dass sämtliche Verbindungen in das Internet nicht mehr über die Standardeinwahl der Klägerin erfolgten, sondern über die genannte 0190-Nummer, ohne dass zu bemerken gewesen sei.

Der Bundesgerichtshof hat unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen folgendes entschieden:

Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlußinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms (sogenannter Dialer) in einen Computer, das für den durchschnittlichen Anschlußnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlußnutzer dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV) (juris Leitsatz 1).

Weder die Beklagte noch ihr Sohn handelten bei dem Gebrauch ihres Computers und des Internetzugangs im Hinblick auf den Dialer fahrlässig. Insbesondere verstieß der Sohn nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, indem er eine vermeintliche Bildbeschleunigungsdatei, in der sich letztlich der Dialer verbarg, nur löscht und nicht auch die durch den Dialer veranlassten Einstellungen rückgängig machte. „Der durchschnittliche Internetbenutzer muß nicht damit rechnen, daß sich in harmlos erscheinenden Dateien illegale Dialer verstecken, die nicht durch bloßes Löschen unschädlich gemacht werden können“ (juris Rn. 34).

Auch darüber hinaus obliegt es dem Anschlußnutzer nicht, Vorkehrungen gegen sogenannte Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Mißbrauch vorliegt (juris Leitsatz 2).

ANMERKUNGEN

Der BGH beschäftigt sich anhand der vorliegenden Entscheidung mit der Verpflichtung zur Zahlung von Verbindungsentgelt für von sich heimlich selbst installierenden automatischen Einwahlprogrammen (sog. Dialer) hergestellten Verbindungen zu Mehrwertdienstenummern. Er lehnt eine Zahlungsverpflichtung unter den vorliegenden Umständen ab.

Der 3. Zivil-Senat des BGH grenzt sich somit gegenüber einer eigenen Entscheidung v. 22.11.2001 – III ZR 5/01 ab und urteilt entgegen den Entscheidungen des AG Wiesbaden, Urt. v. 10.08.2002 – 92 C 1328/00 und des AG München v. 04.09.2001 – 155 C 14416/01.

Der vorliegenden Entscheidung wurde sich in der einschlägigen Instanzrechtsprechung angeschlossen (vgl. nur LG Konstanz, Urt. v. 28.04.2004 – 11 S 3/04 E, LG Osnabrück, Urt. v. 27.08.2004 – 12 S 45/04).

Durch das LG Stralsund, Urt. 22.02.2006 – 1 S 237/05, und den 3. Zivilsenat des BGH selbst, Urt. v. 19.07.2012 – III ZR 71/12, wurde die Rechtsprechung fortgeführt.

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