Vertragliche Nebenpflicht des Hostproviders zur Durchführung von Datensicherungsmaßnahmen wie Erstellung von Sicherungskopien oder Backups

Gericht

LG Duisburg

Datum

25.07.2014

Aktenzeichen

22 O 102/12

Branche/ Lebenslage

Akteure

  • Hostprovider

Wer haftet?

  • Hostprovider

Haftungsart

  • Schadensersatz

Haftungsumfang

  • Verfahrenskosten (15%)

Haftungsbegründendes Verhalten

Unterlassen der Erstellung von Sicherungskopien / Backup der gehosteten Web-Seitendaten

Technische Umstände

Fehlender Backup führte zu vollständigem Datenverlust

Persönliche Umstände

Vertragswidriges Unterlassen der Erstellung von Sicherungskopien / Backups

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Vorhalten von Sicherungsmechanismen, um vollständige Datensatzverluste zu verhindern; ansonsten bei Hosting-Provider-Vertrag immer Gefahr der Haftung; Aufnahme von Bestimmungen über die Datensicherung in den Hosting-Verträgen

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

ende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Die Klägerin hatte mit der Beklagten einen Vertrag über das Hosting einer Webseite für die Klägerin getroffen. Nach einem Server-Crash bei dem hierfür von der Beklagten eingesetzten Subunternehmer konnten Teile der Webseite nicht wiederhergestellt werden. Die Daten waren nicht separat gesichert worden. Die Klägerin begehrte daher Schadensersatz.

Das Gericht gab der Klägerin insoweit Recht, als dass es annahm, dass die Beklagte im Rahmen der Vertragsbeziehung über das Webseiten-Hosting auch ohne ausdrückliche Absprache hierüber zur Sicherung der Webseiten-Daten verpflichtet war:

Schon im Hinblick auf die ersichtliche Bedeutung einer Datensicherung für den Nutzer besteht dabei die Nebenpflicht des Anbieters Datensicherungsmaßnahmen etwa durch Sicherungskopien oder Backups zu ergreifen.

Dies begründete das Gericht mit dem Erfordernis des Einhaltens einer Erhaltungs- und Obhutspflicht. Dieser kann nur entsprochen werden, wenn der Hosting-Anbieter, um der Gefahr eines möglichen Datenverlustes zu begegnen, entsprechende Vorkehrungen trifft.

Gegen die Datensicherungspflicht hat die Beklagte schuldhaft verstoßen.

ANMERKUNGEN

Haftung für das Verschulden des Subunternehmers: Die Beklagte hatte zwar einen Subunternehmer beauftragt. Dessen Verschulden bzgl. der Nichtsicherung der Daten musste die Beklagte sich jedoch gem. § 278 BGB zurechnen lassen.

Schadensberechnung (1): Als Teil der Schadensberechnung fand es das LG Duisburg auch zulässig den Mehraufwand zu zählen, der dadurch entsteht, dass ein Dritter, welcher mit der Schadensbeseitigung beauftragt ist, unsachgemäß arbeitet und dadurch vermeidbare Kosten entstehen.

Schadensberechnung (2): In die Schadensberechnung ist auch bei Webseiten nach dem Prinzip „neu-für-alt“ die mit der Neuschaffung einer Webseite quasi verlängerte Nutzungszeit der neuen Webseite mit der nur verbleibenden Nutzungszeit der alten Webseite zu verrechnen. Der Geschädigte soll durch die Erstellung einer gänzlich neuen Seite nicht besser stehen als vorher. Bei der Nutzungsdauer von Webseiten ist hierbei von einer durchschnittlichen Nutzungszeit von acht Jahren auszugehen.

Praxishinweise: Es stellt nach Ansicht des Gerichts vor allem auch keine Obliegenheitsverletzung dar, wenn bei telefonischer Klärung von Störungen der Webseite nicht ausdrücklich nachgefragt wird, ob noch Datenbestände vorliegen. Diese Mitteilung wäre vielmehr von Beklagtenseite (Host-Provider) aus vorzunehmen.

Grundsätzlich bietet es sich an in den Leistungsbestimmungen der Hosting-Verträge Bestimmungen bzgl. der Datensicherung aufzunehmen.

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