Tarifrechtliche Eingruppierung einer IT-Sicherheitsbeauftragten an einer öffentlichen Hochschule (konkret: Merkmal der „wissenschaftlichen Hochschulbildung“)

Gericht

BAG

Datum

14.09.2016

Aktenzeichen

4 AZR 964/13

Branche/ Lebenslage

  • Tarifvertrag,
  • IT-Sicherheitsbeauftragte,
  • IT-Sicherheitsbeauftragter,
  • Eingruppierung,
  • öffentliche Hochschule,
  • öffentlicher Dienst

Akteure

  • Arbeitgeber/Bundesland,
  • Angestellte im öffentlichen Dienst

Wer haftet?

  • Angestellte

Haftungsart

  • Verfahrenskosten

Haftungsumfang

  • Kosten der Berufung und Revision

Haftungsbegründendes Verhalten

Erhebung einer unbegründeten Klage

Technische Umstände

Persönliche Umstände

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Diese ist Diplom-Ingenieurin für Informationsverarbeitung und als Verwaltungsangestellte beim beklagten Land im öffentlichen Dienst beschäftigt.

Im Oktober 2005 wurde der Angestellten die Aufgabe einer IT-Sicherheitsbeauftragten für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt übertragen. In diesem Rahmen erhielt sie eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L.

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TV-L, mindestens aber nach der Entgeltgruppe 13 TV-L geltend. Sie vertritt dabei die Auffassung, die von ihr im konkreten Fall maßgeblich auszuübende Tätigkeit erfülle das entsprechende Tätigkeitsmerkmal der „VergGr. Ib Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (im Folgenden BAT-O), zumindest aber das der VergGr. IIa Fallgruppe 1a zum BAT-O“. Das setze ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium der Informatik voraus, über das sie auch verfüge. Sie begehrt, diese abweichende Eingruppierung von dem Arbeitsgericht feststellen zu lassen.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, das die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt in der Vorinstanz (Urt. v. 09.09.2013 – 4 Sa 52/12 E) teilweise aufhebt, erfüllt die Klägerin nicht das vorliegend für eine höhere Eingruppierung notwendige Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“.

Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ setzt voraus, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und sie über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Ihre auszuübende Tätigkeit muss einen sog. akademischen Zuschnitt haben, dh. sie muss schlechthin die Fähigkeit von einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, dh. notwendig sein (juris Rn. 16, Orientierungssatz 1).

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer wissenschaftlichen Hochschulbildung ist nicht allein – abstrakt – auf die Stellen von „IT-Sicherheitsbeauftragten“ abzustellen, sondern auf die – konkrete – von der Arbeitnehmerin geschuldete, auszuübende Tätigkeit. Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT-O ist nach § 22 Abs. 2 BAT-O der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal (juris Rn. 18, Orientierungssatz 2).

Daneben stellt das BAG fest, dass allein eine Verweisung auf ein Sachverständigengutachten nicht die erforderliche gerichtliche Tatsachenfeststellung ersetze (juris Rn. 22).

ANMERKUNGEN

Das Bundesarbeitsgericht äußert sich vorliegend zur tarifrechtlichen Eingruppierung einer IT-Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst und geht dabei speziell auf das Merkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ ein und konkretisiert dieses näher.

Das Gericht hat im vorliegenden Fall also, nachdem von der Klägerin konkret die von ihr im Rahmen ihrer Stelle auszuführenden Tätigkeiten dargelegt wurden, eine „Erforderlichkeit“ im oben genannten Sinne verneint. Mit anderen Worten sei eine wissenschaftliche Hochschulbildung für die Tätigkeit der Klägerin als IT-Sicherheitsbeauftragte nicht i.S.d. Tarifvertrages notwendig, sodass diese auch nicht in die entsprechenden Entgeltgruppen 13 oder 14 TV-L eingruppiert werden müsse (und ihr somit auch kein Anspruch darauf zusteht). Zu beachten ist hierbei, dass dies keine allgemeine Feststellung für die Tätigkeit eines IT-Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst darstellt, sondern eine Eingruppierung stets nach den Anforderungen der konkret auszuführenden Tätigkeit erfolgen muss.

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