Strafbarkeit des „Schwarzsurfens“ in Form des Einwählens in eine ungesicherte WLAN-Verbindung zum Zwecke des kostenlosen Surfens im Internet nach TKG und BDSG

Gericht

AG Wuppertal

Datum

03.04.2007

Aktenzeichen

22 Ds 70 Js 6906/06

Branche/ Lebenslage

  • Schwarzsurfen,
  • ungesichertes WLAN,
  • Strafbarkeit,
  • Telekommunikationsgesetz, TKG,
  • Bundesdatenschutzgesetz, BDSG

Akteure

  • Täter,
  • Opfer

Wer haftet?

  • Täter

Haftungsart

  • Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Haftungsumfang

  • Bis zu drei Jahre

Haftungsbegründendes Verhalten

Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften der §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 S. 1 TKG (Verstoß gegen Abhörverbot für Nachrichten) und §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG (unbefugtes Bereithalten personenbezogener Daten)

Technische Umstände

Persönliche Umstände

Vorsätzliche Begehung einer Straftat

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Nach Ansicht des AG Wuppertal macht sich derjenige, der sich mit einem unverschlüsselten WLAN verbindet, um darüber das Internet zu benutzen (sog. Schwarzsurfen), wegen Verstoßes gegen §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 S. 1 TKG (Verstoß gegen das Abhörverbot für Nachrichten) und gegen §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG (unbefugtes Bereithalten personenbezogener Daten) strafbar.

Zunächst stellt das Gericht fest, dass ein „Abhören von Nachrichten“ i.S.d. §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 S. 1 TKG vorliegt. Der Begriff der „Nachrichten“ sei weit auszulegen und umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch einen Router. Diese Nachricht hätte der Angeklagte abgehört.

Daneben liege eine Strafbarkeit nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vor, §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG (Abrufung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten). Die vorausgesetzten personenbezogenen Daten lägen hier vor. So könne die IP-Adresse einer bestimmten Person zugeordnet werden. Indem nun auf den Router zugegriffen wird, würden personenbezogene Daten in diesem Sinne abgerufen.

ANMERKUNGEN

Das AG Wuppertal bejaht mit dem vorliegenden Urteil eine Strafbarkeit (nach TKG und BDSG) des sog. Schwarzsurfens in der Form, dass sich jemand mit einem ungesicherten WLAN verbindet, um dieses kostenlos zu nutzen.

Die Entscheidung ist in der Literatur auf heftige Kritik gestoßen (vgl. nur Ernst/Spoenle, CR 2008, 429; Höfinger, MMR 2008, 632; Gramespacher/Wicherung, K&R 2010, 840).

In der Folge hat das AG Wuppertal selbst die hier noch vertretene Auffassung in einer späteren Entscheidung (Beschl. v. 03.08.2010 – 26 Ds 10 Js 1977/08) revidiert und sich gegen das Vorliegen einer Strafbarkeit des Schwarzsurfens über ein ungesichertes Netzwerk ausgesprochen.

Letztere Ansicht wurde auch durch das Landgericht Wuppertal bestätigt (vgl. Beschl. v. 19.10.2010 – 25 Qs 10 Js 1977/08 – 177/10, 25 Qs 177/10), das den Sachverhalt ausführlich und überzeugend unter alle in Betracht kommenden Straftatbestände subsumiert und letztlich feststellt, dass das sog. Schwarzsurfen – zumindest in der Form des Einwählens in ein ungeschütztes/unverschlüsseltes WLAN – nicht strafbar sei, sofern im Rahmen der anschließenden Nutzung keine rechtswidrigen Handlungen vorgenommen werden.

Der vorliegenden Entscheidung des Amtsgerichts ist damit überholt.

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