Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung bei Herunterladen einer unbekannten Software durch den Arbeitnehmer auf den betrieblichen PC mit der Folge der Installation eines Virus‘ nach Ignorieren einer Warnmeldung des Virenscanners

Gericht

LAG Rheinland-Pfalz

Datum

12.11.2015

Aktenzeichen

5 Sa 10/15

Branche/ Lebenslage

  • Außerordentliche Kündigung,
  • Arbeitgeber,
  • Arbeitnehmer,
  • Arbeitsverhältnis,
  • private Internetnutzung am Arbeitsplatz,
  • Schadsoftware,
  • Virus,
  • Herunterladen unbekannter Software am Arbeitsplatz

Akteure

  • Arbeitgeber,
  • Arbeitnehmer

Wer haftet?

  • Arbeitnehmer

Haftungsart

  • Kündigung

Haftungsumfang

  • Fristlose Kündigung gem. § 626 BGB; teilweises Tragen der Verfahrenskosten

Haftungsbegründendes Verhalten

Schweres arbeitsvertragliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers

Technische Umstände

Herunterladen und Installation von Schadsoftware auf das Datenverarbeitungssystem des Arbeitgebers

Persönliche Umstände

Grobe Fahrlässigkeit

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Unterlassen eines schweren arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Benutzeraccount Software (im vorliegenden Fall sogar Schadsoftware) zu Privaten Zwecken, auf seinem dienstlichen PC – trotz arbeitgeberseitigem Verbot – herunterlädt und installiert (juris Rn. 41).

Der Arbeitnehmer hat zur Verkleinerung und Konvertierung von Audiodateien eine entsprechende Software heruntergeladen, die eine versteckte Schadsoftware (Virus) beinhaltete. Das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot solcher Downloads am Arbeitsplatz wurde dabei missachtet. Zudem hat der Kläger die Software vorsätzlich heruntergeladen und eine Warnung des Virenscanners ignoriert und das entsprechende Pop-Up „weggedrückt“ (juris Rn. 42).

Dem Arbeitgeber war es nach Abwägung der Interessen beider Parteien (insbesondere wegen der Schwere der Pflichtverletzung) nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Auch eine Abmahnung war vorliegend aufgrund der schwerwiegenden Pflichtverletzung entbehrlich (juris Rn. 46, 48).

ANMERKUNGEN

Das LAG Rheinland-Pfalz befasst sich vorliegend mit der Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung bei Herunterladen und Installation einer unbekannten Software durch den Arbeitnehmer auf den betrieblichen PC, mit der zugleich nach Ignorieren einer Warnmeldung des Virenscanners ein Virus installiert worden ist.

Nach den Ausführungen des Gerichts rechtfertigt das verbotswidrige Herunterladen von Software zu Privatzwecken auf einen Dienst-PC jedenfalls dann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn es dadurch infolge fahrlässigen Verhaltens des Arbeitnehmers zu einer Installation von Schadsoftware auf dem Dienst-PC kommt.

Dem Arbeitnehmer ist somit nicht nur das verbotswidrige Herunterladen von Software zu privaten Zwecken vorzuwerfen, sondern insbesondere auch das fahrlässige Ignorieren einer Warnung durch das Virenschutz-Programm.

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