Nicht wegklickbares Pop-up-Fenster mit Androhung einer Kontosperrung im Online-Banking erfordert zumindest telefonische Rücksprache des Kunden

Gericht

AG Köln

Datum

26.06.2013

Aktenzeichen

119 C 143/13

Branche/ Lebenslage

  • Online-Banking;
  • nicht wegklickbares Pop-up-Fenster mit Androhung einer Kontosperrung,
  • Phishing-Attacke,
  • Chip-TAN-Verfahren

Akteure

  • Bankkonto-Inhaber,
  • Bank

Wer haftet?

  • Bankkonto-Inhaber hat keinen Anspruch gegenüber der Bank

Haftungsart

Haftungsumfang

Haftungsbegründendes Verhalten

Der von der Bank getätigte Überweisungsauftrag war von dem Kunden selbst in Auftrag gegeben worden

Technische Umstände

Für die Bank ist nicht erkennbar, dass der Überweisungsauftrag Folge einer Täuschung durch Dritte über eine angebliche Konto-Sperrung ist

Persönliche Umstände

Der Bankkunde hat es unterlassen, der Bank ungewöhnliche Vorgänge (nicht wegklickbares Pop-up-Fenster) im Verlauf des Online-Bankings mitzuteilen, daher keine volle Haftung der Bank

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Der Bankkunde hat die Verpflichtung, der Bank ungewöhnliche Vorgänge im Online-Banking mitzuteilen

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Die klagenden Bankkunden wurde im Rahmen eines Betrugsangriffs auf ein nicht zu schließendes Pop-Up-Fenster geleitet, in dem diese zur Rücküberweisung eines bestimmten Betrags aufgefordert wurden. Dem kamen sie nach, indem sie durch Eingabe der entsprechenden Zugangsdaten die aufgeforderte Überweisung tätigten. Diesen irrtümlich zurücküberwiesenen Betrag verlangten die Bankkunden zurückerstattet. Die Bank hatte zuvor vor Betrugsversuchen dieser Art gewarnt.

Das Gericht entschied zu Gunsten der Bank:

Vorliegend lag eine autorisierte Überweisung der Kläger […] vor. Die Kläger haben das entsprechende Online-Überweisungsformular ausgefüllt und mittels einer durch den TAN-Generator generierten Transaktionsnummer freigegeben. Darin ist ein autorisierter Zahlungsvorgang zu sehen, den die Beklagte gemäß § 675 f BGB auszuführen hatte. Ein Anspruch gemäß § 675 u auf Rückzahlung des überwiesenen Betrages scheidet demgemäß aufgrund der bestehenden Autorisierung des Zahlungsvorgangs aus.

Selbst wenn ein Anspruch gegenüber der Bank gegeben gewesen wäre, wäre dieser aufgrund einhundertprozentigen Mitverschuldens der Bankkunden ausgeschlossen gewesen. Diese hätten nämlich vor Tätigung der Überweisung Rücksprache mit der Bank halten müssen. Das sei insbesondere deswegen der Fall, weil die Kläger von der Beklagten darauf aufmerksam gemacht worden waren, dass Banking-Trojaner im Umlauf seien, die bei der Anmeldung des Kunden zum Online-Banking aktiv werden würden.

Angesichts dieser Information, die die Kläger ausweislich der Bedingungen für das Online-Banking zumindest hätten zur Kenntnis nehmen müssen, stellt das Entstehen eines Pop-up-Fensters nach dem Einloggen in den Online-Banking-Account einen vom gewöhnlichen Einloggen abweichenden Vorgang dar, der die Kläger zu einer Rücksprache mit der Beklagten hätte veranlassen müssen. Denn das Entstehen eines nicht wegzuklickenden Pop-up-Fensters durch das bei Unterlassen einer Finanztransaktion ein Sperren des Online-Kontos angedroht wird, stellt einen solch ungewöhnlichen Vorgang dar, durch den zumindest eine telefonische Rücksprache mit der Beklagten durch die Kläger geboten war.

ANMERKUNGEN

Ob grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank bestanden hätte, lässt das Gericht aufgrund der Annahme eines Mitverschuldens der Bankkunden in Höhe von 100 % ungeklärt.

Anscheinsbeweis: Die Vornahme von Überweisungsaufträgen unter korrekter Verwendung der Zugangsdaten kann einen Anscheinsbeweis zu Gunsten der Bank begründen, dass der Zahlungsauftrag durch die Konto-Inhaberin selbst getätigt wurde (vgl. auch Anmerkung juris-PR-BKR 5/2014 Anm. 6). Die Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht aber keineswegs einheitlich (einen Anscheinsbeweis allein aufgrund der Eingabe korrekter Zugangsdaten eher ablehnend etwa: LG Oldenburg, 15.01.2016, 8 O 1454/15).

Praxishinweis: Das Gericht ging, selbst bei Annahme eines Anspruchs gegenüber der Bank, von einem hundertprozentigen Mitverschulden der Kunden aus, da diese es unterlassen hatten, vor Tätigung der Überweisung Rücksprache mit der Bank über die Richtigkeit des Vorgehens zu halten. Demnach ist im Online-Banking zu raten, Kenntnis von entsprechenden Hinweisen zu nehmen und diese zu beachten.

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