Mögliche Strafbarkeit als Mittäter einer späteren Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug bei Anbringung einer Spähvorrichtung an einen Geldautomaten zum Zwecke des Skimming

Gericht

BGH

Datum

16.11.2016

Aktenzeichen

16.11.2016

Branche/ Lebenslage

  • Skimming,
  • Fälschung von Zahlungskarten,
  • Geldautomaten,
  • Computerbetrug,
  • Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

Akteure

  • Angeklagter,
  • Staat

Wer haftet?

  • Keine Strafbarkeit wegen der Fälschung von Zahlungskarten oder Computerbetrug (in Bezug auf eine der Fallvarianten)

Haftungsart

Haftungsumfang

Haftungsbegründendes Verhalten

Anbringung von Spähvorrichtungen zur Vorbereitung einer Skimming-Attacke

Technische Umstände

Mittels abgegriffenen Magnetstreifendaten sowie Aufzeichnung der PIN-Eingabe am Bankautomaten lassen sich funktionierende Duplikate der Zahlungskarten erstellen

Persönliche Umstände

Es fehlte an der Feststellung eines hinreichenden Tatbeitrags des Angeklagten, um das Handeln der weiteren Gruppenmitglieder mittäterschaftlich zurechnen zu können

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Eine Gruppe (Beteiligung des Angeklagten unklar) hatte sich dazu verabredet, in großem Stil und auf Dauer angelegt bei wechselnder Tatbeteiligung im Wege des sog. Skimming-Verfahrens die Zahlungskarten der Betroffenen nebst dazugehörigen Geheimzahlen auszuspähen und mit den hiermit erstellten Karten-Duplikaten Kontenbelastungen zum Nachteil der Betroffenen vorzunehmen.

Bei dieser als Skimming bezeichneten Tat werden durch (regelmäßig) Manipulation von Geldautomaten oder elektronischer Kassen von den Tätern beim Einsatz der Zahlkarten durch die Berechtigten die zugehörigen PINs (oft mittels Videoaufzeichnung der PIN-Eingabe) sowie die auf den Magnetstreifen der Karten gespeicherten Daten erfasst. Mittels PIN und Magnetstreifendaten lassen sich dann Kartendubletten erstellen, die die unberechtigte Abhebung von Geldern ermöglichen.

Der Angeklagte hatte im Rahmen der Durchführung dieses Vorhabens in einer Bankfiliale die erforderlichen Spähvorrichtungen angebracht.

Das Landgericht Aachen hatte den Angeklagten deshalb am 24.02.2016 (67 KLs 2/15) unter anderem wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, § 152b StGB in Tateinheit mit Computerbetrug, § 263a StGB, verurteilt.

Der BGH lehnte zumindest für den Fall, dass es nur bis zu der Anbringung von den, für die Durchführung der Skimming-Attacke erforderlichen, Spähvorrichtungen gekommen sei, eine Verurteilung wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ab. Insofern handele es sich lediglich um eine straflose Vorbereitungshandlung:

Dies sind im Vorfeld der eigentlichen tatbestandsmäßigen Handlungen liegende Vorbereitungshandlungen bei denen die Annahme von Mittäterschaft zwar nicht ausgeschlossen ist, weil Mittäterschaft nicht in jedem Fall eine Mitwirkung am Kerngeschehen voraussetzt. Erforderlich ist aber jedenfalls eine nicht ganz untergeordnete Beteiligung an Vorbereitungshandlungen, sofern der Tatbeitrag sich nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt.

Eine mittäterschaftliche Zurechnung der Handlung des Angeklagten schloss das Gericht, mit dem Hinweis auf die fehlende Feststellung zum Eingebundensein des Angeklagten in den Gesamthergang der Tat bzw. die Struktur der tatbegehenden Gruppe, aus.

Wesentliche, gegen die Annahme von Mittäterschaft sprechende Umstände bleiben unerörtert. Der Angeklagte war – anders als in Entscheidungen, die von Mittäterschaft ausgegangen sind nicht in die Banden- und Organisationsstruktur eingebunden.

Auch die Verurteilung wegen eines Computerbetrugs lehnte das Gericht ab. Auch hier fehlten es an hinreichenden Ausführungen zu dem Ausmaß der Eingebundenheit des Angeklagten in das Tatgeschehen bzw. der Gruppenstruktur. Auch fehlten Feststellungen zu dem Interesse des Angeklagten an dem durch den Computerbetrug erlangten Vermögensvorteil.

ANMERKUNGEN

Der BGH hatte sich mit der strafrechtlichen Beurteilung des sog. „Skimming“ zu befassen. Insbesondere setzte er sich mit der Frage auseinander, ob mit der Anbringung der Spähvorrichtungen zur Durchführung der Skimming-Attacke bereits zu einer Fälschung von Zahlungskarten (§§ 152a und 152b StGB) angesetzt werde.

Eine Strafbarkeit nach §§ 152a, 152b StGB, obgleich regelmäßig Ziel des Skimmings, wurde abgelehnt, das Gericht bestätigte aber den Schuldspruch hinsichtlich der Verabredung zur Fälschung von Zahlungskarten, gem. §§ 152b Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 152a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 2 StGB.

Bereits in anderen Entscheidungen war der BGH davon ausgegangen, dass das Anbringen von Skimming-Gerätschaften an einem Geldautomaten noch kein unmittelbares Ansetzen zur Fälschung von Zahlungskarten sei (BGH, 11.08.2011, 2 StR 91/11, BGH, 14.10.2010, 5 StR 336/10, BGH, 15.03.2011, 3 StR 15/11). Eine weitere Entscheidung des BGH (BGH 29.01.2014, 1 StR 654/13) sah ein unmittelbares Ansetzen auch dann noch nicht als gegeben an, wenn die erhobenen Daten bereits ausgewertet wurden. Anders entschied er in einem Fall, in dem die erhobenen und ausgewerteten Daten bereits an die Beteiligten weitergeleitet wurden, die mit Hilfe der ausgewerteten Daten die Erstellung der Karten-Doubletten vornahmen (BGH, 27.01.2011, 4 StR 338/10). Es liegt somit eine gewisse Kontinuität der Annahme vor, dass zumindest das Installieren von Spähsoftware zur Vorbereitung einer Skimming-Attacke ohne weitere Umstände (aufgrund dessen der Handelnde als besonders stark in das Gesamtgeschehen involviert angesehen werden kann) weder eine Strafbarkeit wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, noch eines Computerbetrugs begründet.

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