Keine Störerhaftung des Internetanschlussinhabers bei WPA2-Verschlüsselung, keine Belehrungspflichten in Bezug auf volljährige Familienangehörige

Gericht

AG München

Datum

04.08.2016

Aktenzeichen

224 C 20896/15

Branche/ Lebenslage

  • Täter,
  • täterschaftliche Haftung,
  • Störerhaftung,
  • Familienangehörige,
  • Volljährige Internetanschlussinhaber,
  • illegales Filesharing,
  • sekundäre Darlegungslast,
  • Anforderungen

Akteure

  • Urheberrechtsinhaber,
  • Internetanschlussinhaber,
  • Familienangehörige

Wer haftet?

  • Grds. Internetanschlussinhaber, hier (-)

Haftungsart

Schadensersatz (-)

Haftungsumfang

  • Verfahrenskosten

Haftungsbegründendes Verhalten

bloße Unterhaltung eines Internetanschlusses und Überlassung an Familienangehörige

Technische Umstände

Internetanschluss ermöglicht Up- und Download von urheberrechtlich relevanten Daten

Persönliche Umstände

Arglosigkeit gegenüber den Risiken rechtswidriger Internetnutzung durch volljährige Familienangehörige

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Substantiierter Vortrag, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Über das WLAN des Beklagten wurde eine urheberrechtlich geschützte Filmdatei via Filesharing zum Download angeboten.

Die vorliegende Entscheidung des AG München befasst sich insbesondere mit den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast:

So trifft die Beweislast für den Nachweis der Täterschaft nach den allgemeinen Grundsätzen den Anspruchsteller (hier: den Urheberrechtsinhaber). In Filesharing-Fällen, bei denen ein urheberrechtlich geschütztes Werk von einer bestimmten IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, spricht jedoch eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des entsprechenden Anschlussinhabers. Voraussetzung für die tatsächliche Vermutung ist dabei nicht nur das Vorliegen einer Verletzungshandlung, sondern auch – für den Fall, dass der Anschluss hinreichend technisch gesichert war –, dass der Anschluss nicht bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde, da ansonsten die Möglichkeit besteht, dass eben ein Dritter allein die behauptete Rechtsverletzung begangen hat.

Zur Erschütterung dieser Vermutung genügt nicht allein der Verweis auf die Möglichkeit eines anderen Verlaufs. Vielmehr müssen besondere Umstände durch den Anschlussinhaber vorgetragen werden, aus denen sich die ernste Möglichkeit eines anderen als des vermuteten Verlaufs ergeben soll. Dieser sog. sekundären Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er vorträgt, „[…] ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht [vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III]“ (juris Rn. 28).

Entspricht der Anschlussinhaber sodann seiner sekundären Darlegungslast, ist es Sache des Urheberrechteinhabers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III). Dazu müsste er beispielsweise nachweisen, dass doch kein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte.

Im vorliegenden Fall stellt das AG München auch fest, dass die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast reduziert seien, wenn der Rechteinhaber dem Anschlussinhaber im Rahmen einer Abmahnung weitere ihm bekannte Zeitpunkte einer Urheberrechtsverletzung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt. Eine Reduzierung kommt dann in Betracht, wenn der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast deshalb nicht ausreichend genügen konnte, weil der Rechteinhaber ihn selbst nicht mit denjenigen Informationen in angemessener Zeit versorgt hat, die es ihm ermöglicht hätten, genauer vorzutragen.

In gebotener Kürze stellt das Amtsgericht München fest, dass auch eine Störerhaftung nicht in Betracht komme, da das Netzwerk des Internetanschlussinhabers hinreichend gesichert war (WPA2-Verschlüsselung) und es einer Belehrung der im Haushalt lebenden Familienangehörigen aufgrund deren Volljährigkeit nicht bedurfte.

ANMERKUNGEN

Die vorliegende Entscheidung des Amtsgerichts München ist insbesondere für die Konkretisierung der Anforderungen, die im Rahmen der sekundären Darlegungslast an den Inhaber eines Internetanschlusses zu stellen sind, bedeutsam. Das Gericht führt dabei aus, unter welchen Voraussetzung der beklagte Anschlussinhaber seiner Darlegungslast genügt und was er dafür vortragen muss, um nicht als Täter der begangenen Urheberrechtsverletzung zu gelten (juris Rn. 24 ff., vgl. auch BGH, Urt. v. 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch).

Auf eine etwaige Haftung als Störer wird nur am Rande eingegangen und schnell verneint. In diesem Zusammenhang sei auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen (in Bezug auf eine hinreichende technische Sicherung des Netzwerkes vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens; Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare; Urt. v. 24.11.2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel; hinsichtlich nicht bestehender Aufsichts- und Belehrungspflichten gegenüber volljährigen Dritten vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 12.05.2016 – I ZR 86/15 – Silver Linings Playbook).

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