Keine (Störer-)Haftung des Admin-C für Spam

Gericht

KG Berlin

Datum

03.07.2012

Aktenzeichen

5 U 15/12

Branche/ Lebenslage

  • E-Mail Werbung,
  • unerbetene E-Mail-Werbung,
  • Spam

Akteure

  • Admin-C

Wer haftet?

  • grds. nicht der Admin-C;
  • anders denkbar bei Täterschaft und Teilnahme, sowie z.B. bei Verletzung des Namensrechts durch Domain oder bei Verletzungen aus den Inhalten der Webseite selbst

Haftungsumfang

Haftungsbegründendes Verhalten

Technische Umstände

Persönliche Umstände

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Ein Rechtsanwalt hatte E-Mails mit Werbeinhalten erhalten, obwohl er den Admin-C des innerhalb der Domain angegebenen Inhaberunternehmens abgemahnt hatte. Der Admin-C ist der administrative Ansprechpartner einer Domain und immer eine natürliche Person.

Nachdem der Admin-C nichts weiter unternahm, versuchte der Rechtsanwalt dies über den gerichtlichen Weg durchzusetzen.

Der Beklagte leistet keinen adäquat-kausalen Beitrag zu der Verletzung des geschützten Rechts. Soweit der Admin-C lediglich der administrative Ansprechpartner für eine Domain ist über welche unerbetene Werbe-Emails versendet werden, ist er weder Täter oder Teilnehmer (soweit Vorsatz fehlt) noch Störer.

Im Streitfall fehlt es bereits am adäquat-kausalen Beitrag an der Verletzung des geschützten Rechts.

Das Versenden von E-Mails ist eine eigenständige Handlung, die nicht dadurch zugerechnet werden kann, dass der Antragsgegner Admin-C einer solchen Domain ist.

ANMERKUNGEN

Hinweis: Eine Haftung des Admin-C als Störer kommt hingegen in den Fällen in Betracht, in denen die Verletzung von der Domain selbst (etwa Verletzung eines Namensrechts) oder von den Inhalten der mit der Domain abrufbaren Webseite ausgeht.

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