Keine Haftung eines Vermieters von Ferienwohnungen für illegale Internetnutzung des Mieters bei Beschränkung derselben von Anfang an auf E-Mail-Versand und berufliche Nutzung

Gericht

LG Frankfurt a.M.

Datum

28.06.2013

Aktenzeichen

2-06 O 304/12

Branche/ Lebenslage

  • Täter,
  • täterschaftliche Haftung,
  • Störerhaftung,
  • Internetanschlussinhaber,
  • Vermieter,
  • Mieter,
  • Ferienwohnung,
  • Beschränkung der Internetnutzung

Akteure

  • Urheberrechtsinhaber,
  • Internetanschlussinhaber/ Vermieter,
  • Mieter

Wer haftet?

  • Grundsätzlich Internetanschlussinhaber/Vermieter; allerdings dann nicht, wenn Beschränkung der Internetnutzung erfolgt ist

Haftungsart

  • Grundsätzlich Störerhaftung,
  • Unterlassen; hier (-)

Haftungsumfang

  • Abmahnkosten/Anwaltskosten,
  • Verfahrenskosten; hier (-)

Haftungsbegründendes Verhalten

Unterhaltung eines Internetanschlusses und Überlassung an Dritte (hier: Mieter)

Technische Umstände

Internetanschluss ermöglicht Up- und Download von urheberrechtlich relevanten Dateien

Persönliche Umstände

Arglosigkeit gegenüber den Risiken rechtswidriger Internetnutzung durch Dritte

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Ausreichend ist, Gästen/Mietern rechtswidrige Nutzung des Internets zu untersagen und sich dies vertraglich zusichern zu lassen

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Über das WLAN der Beklagten, die Eigentümer und Vermieter einer Ferienwohnung sind, wurde im Wege des Filesharings eine urheberrechtlich geschützte Musikdatei zum Download angeboten.

Ob jemand als Täter, Gehilfe oder Anstifter einer Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt, richtet sich nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Auch spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, dass derjenige, über dessen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, diese Tat selbst begangen hat. Um diese Vermutung zu entkräften, muss der Anschlussinhaber entsprechende Umstände darlegen und beweisen, die dafür sprechen, dass er nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (sog. sekundäre Darlegungslast). Im vorliegenden Fall wurde die Vermutung durch den Vortrag der Internetnutzung durch die Mieter der Ferienwohnung entkräftet (juris Rn. 41 ff.).

Auch eine Beihilfe der Vermieter kommt nicht in Betracht. Für eine Handlung als Gehilfe ist zumindest neben der tatsächlichen Tathandlung ein bedingter Vorsatz hinsichtlich der Haupttat erforderlich. Ein solcher kann vorliegen, wenn der Gehilfe mit entsprechenden Rechtsverletzungen durch den Haupttäter rechnen musste. „Das ist regelmäßig bei Vermietern von Ferienwohnungen, die über einen Internetzugang verfügen, nicht anzunehmen. Kam es bereits einmal zu Verstößen, so trifft den Vermieter eine gesteigerte Prüfungs- und Überwachungspflicht“ (juris Rn. 50, Orientierungssatz 2).

Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer scheidet nach dem Genannten aus.

In Betracht kommt jedoch eine Inanspruchnahme (auf Unterlassen) im Rahmen der Störerhaftung:

Als Störer kann in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Voraussetzung ist aber die Verletzung von Prüfpflichten, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

„Die Anforderungen an einen Anschlussinhaber, der seinen WLAN-Anschluss den Mietern seiner Ferienwohnung überlässt, sind in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Für einen Hotelier ist in einem vergleichbaren Fall ausreichend, wenn er den Gästen die rechtswidrige Nutzung des Internets untersagt“ (juris Rn. 60, Orientierungssatz 3).

Dabei ist es – wie hier geschehen – für einen Ausschluss der Haftung ausreichend, wenn den Gästen die Nutzung des Internetanschlusses von vorherein nur zum Versand von Emails und zu beruflichen Zwecken überlassen wurde. „Das gilt erst recht, wenn die Gäste von sich aus nur die Nutzung zur Versendung von E-Mails sowie zu beruflichen Zwecken gewünscht wurde. Kommt es dann zu einer Rechtsverletzung durch illegale Downloads oder Anbieten in einer Tauschbörse, ist dieses dem Vermieter nicht anzulasten“ (juris Rn.68, Orientierungssatz 4).

ANMERKUNGEN

Die Frage der Störerhaftung des Internetanschlussinhabers für durch Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen stellt sich neben Familienmitgliedern auch bei sonstigen Dritten – hier beispielsweise bei Mietern.

Auch im Verhältnis Vermieter zu Mieter können Prüfpflichten bestehen. Der Vermieter genügt in diesen Fällen jedenfalls bereits dann seinen Aufsichtspflichten, wenn er sich im Voraus vertraglich zusichern lässt, der Mieter werde den Internetzugang nicht zu illegalen Zwecken nutzen. Der Vermieter dürfe bei Vertragsschluss von der Annahme ausgehen, dass sich der Mieter rechtskonform verhalten wird, sofern es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt (vgl. Heckmann/Specht in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl. 2017, Kap. 3.2 Rn. 113).

Zu erwähnen bleibt jedoch, dass der Betrieb eines öffentlichen WLAN künftig der Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 3 TMG – auch im Hinblick auf die Störerhaftung – unterfallen wird. Danach kann der Anbieter eines öffentlichen WLAN grundsätzlich weder auf Schadensersatz noch Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. jedoch Möglichkeit der Netzsperre nach § 7 Abs. 4 TMG).

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