Kein Eingriff in Telekommunikationsfreiheit durch Feststellung der Geräte- und Kartennummer eines Mobilfunkgerätes sowie Standortfeststellung mittels IMSI-Catcher

Gericht

BVerfG

Datum

22.08.2006

Aktenzeichen

2 BvR 1345/03

Branche/ Lebenslage

  • Mobilfunk,
  • Mobiltelefon,
  • Ortung und Identifizierung,
  • IMSI-Catcher. § 100i Abs. 1 StPO

Akteure

  • Mobilfunknutzer,
  • Strafverfolgungsbehörde

Wer haftet?

  • Verwendung sog. IMSI-Catcher durch Strafverfolgungsbehörden ist verfassungsrechtlich zulässig

Haftungsart

Haftungsumfang

Haftungsbegründendes Verhalten

Technische Umstände

Das Verwenden sog. IMSI-Catcher nutzt nicht den Kommunikationsvorgang selbst und greift auch nicht auf diese Daten zu, sondern identifiziert nur das Mobilfunkgerät und ortet es

Persönliche Umstände

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Das Identifizieren und Orten von Mobiltelefonen mittels IMSI-Catcher ist nicht grundrechtswidrig. Das Verschaffen von konkreten Kommunikationsdaten- und Inhalten ist hiervon allerdings nicht umfasst

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Der vorliegende Nichtannahmebeschluss betrifft die Zulässigkeit von sog. „IMSI-Catchern“ zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern sowie des Standorts von Mobiltelefonen.

Bei IMSI-Catchern handelt es sich um simulierte Mobilfunkzellen, zu denen sich die Mobiltelefone der Umgebung automatisch verbinden und so die Identifizierung und Verfolgung von Mobilfunknutzern durch Auslesen der netzinternen Teilnehmerkennung (IMSI = International Mobile Subscriber Identity) ermöglichen, vgl. https://www.heise.de/thema/IMSI_Catcher.

Das BVerfG lehnte die Annahme der Beschwerde zu Entscheidung ab. Es erkannte in der Verwendung der IMSI-Catcher keinen Grundrechtsverstoß. Eine Standortbestimmung mittels IMSI-Catcher greife schon nicht in den Schutzbereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ein. Das gelte genauso wenig für die Ermittlung der IMSI-Kennung selbst, da es sich hier lediglich um die technische Kommunikation zwischen Geräten ohne menschliche Kommunikation handle und daher der grundrechtsspezifische Gefahrenbereich schon nicht berührt sei. Der Einsatz sog. IMSI-Catcher sei daher nur anhand des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu messen, dessen Eingriff jedoch gerechtfertigt sei:

Durch Ermittlungsmaßnahmen nach § 100i StPO werden die in einer simulierten Funkzelle befindlichen empfangsbereit gehaltenen Mobiltelefone erfasst. Grundsätzlich kann sich jedermann im Bereich einer solchen Zelle befinden und allein aufgrund des Mitführens eines Mobiltelefons auch als Unbeteiligter Grundrechtsbetroffener sein. Sämtliche Beschwerdeführer sind im Besitz eines Mobiltelefons.

Die Datenerhebung nach § 100i StPO greift nicht in den Schutzbereich der Telekommunikationsfreiheit ein. Sie steht nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang und betrifft auch keinen Kommunikationsinhalt im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG. Die Feststellung einer Geräte- oder Kartennummer im Sinne des § 100i Abs. 1 Nr. 1 StPO eines im Bereich einer simulierten Funkzelle befindlichen Mobiltelefons durch den Einsatz eines „IMSI-Catchers“ ist unabhängig von einem tatsächlich stattfindenden oder zumindest versuchten Kommunikationsvorgang zwischen Menschen. Es fehlt an einem menschlich veranlassten Informationsaustausch, der sich auf Kommunikationsinhalte bezieht.

Im Übrigen haben die Beschwerdeführer weder ausdrücklich vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass § 100i Abs. 1 StPO, soweit Daten unbeteiligter Dritter erhoben werden, ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Der Eingriff in dieses Recht durch die Erhebung und die kurzzeitige Speicherung der IMSI- und IMEI-Kennung der Mobiltelefone der Beschwerdeführer als unbeteiligte Dritte bei Einsatz eines „IMSI-Catchers“ beruht mit § 100i StPO auf einer wirksam zu Stande gekommenen gesetzlichen Grundlage und ist nicht unverhältnismäßig.

ANMERKUNGEN

Das BVerfG entschied im Rahmen dieses Nichtannahmebeschlusses einer Verfassungsbeschwerde die Frage, ob der Einsatz sog. IMSI-Catcher einen Grundrechtsverstoß darstellt.

Das BVerfG betonte den personalen Bezug des Fernmeldegeheimnisses, der auch dem Wortlaut des § 88 I TKG entspreche. Das bloße Abrufen von Identifikationsnummern und die Ortung technischer Geräte ohne Berührung der eigentlichen Kommunikationsdaten (auch nicht der Kommunizierenden) habe gerade nicht diesen personalen Charakter.

Ein Eingriff in das informelle Selbstbestimmungsrecht bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit sei zwar durch die Identifizierung des Mobiltelefons und das Auslesen der Positionsdaten gegeben. § 100i Abs.1 StPO regele diesen Eingriff jedoch in verfassungsmäßiger Weise. Eine Rechtfertigung sei damit gegeben. Insbesondere sei diese Ermittlungsmethode nicht unverhältnismäßig.

Grundsatz: Das Gericht betonte, dass die konkrete Anwendung der Ermittlungsmethode die Betroffenen (insbesondere aber auch Dritte) nicht übermäßig belasten dürfe. Das wurde hier durch automatisches Abgleichen, die Anonymisierung und die anschließende Löschung der technischen Kommunikationsdaten gewährleistet. Ein Erfordernis, die Betroffenen über den Einsatz der IMSI-Catcher zu informieren, lehnte das Gericht mit dem Argument der nur geringen Eingriffsintensität ebenfalls ab.

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