Grundsätzliche Belehrungspflicht seitens der Eltern in Bezug auf ihre minderjährigen Kinder über die Risiken der Internetnutzung, Haftung der Eltern bei Aufsichtspflichtverletzung

Gericht

LG München I

Datum

19.06.2008

Aktenzeichen

7 O 16402/07

Branche/ Lebenslage

  • Belehrungspflicht,
  • Minderjährige,
  • Eltern,
  • Aufsichtspflicht,
  • elterliche Sorge,
  • Schadensersatz,
  • Abmahnung,
  • Abmahnkosten

Akteure

  • Urheberrechtsinhaber,
  • Eltern,
  • Minderjährige/Kind

Wer haftet?

  • Minderjährige,
  • Eltern

Haftungsart

  • Schadensersatz,
  • Unterlassungsanspruch/Abmahnung

Haftungsumfang

  • Schadenshöhe nach Lizenzanalogie,
  • Abmahnkosten,
  • Verfahrenskosten

Haftungsbegründendes Verhalten

bloße Unterhaltung eines Internetanschlusses und Überlassung an minderjähriges Kind, ohne dieses zu überwachen

Technische Umstände

Internetanschluss ermöglicht Up- und Download von urheberrechtlich relevanten Daten

Persönliche Umstände

Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Aufsichts-, Belehrungs- bzw. Instruktionspflicht gegenüber Minderjährigen einhalten

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Auf einer Internet-Video-Plattform wurden durch eine Minderjährige (Alter: 17 Jahre) Bildkollagen im Videoformat hochgeladen und öffentlich zugänglich gemacht. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Fotografin, die die Urheberin der Fotografien ist. Sie begehrt von der Minderjährigen und deren Eltern Auskunft, Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten wegen der Veröffentlichung der Fotografien.

Nach Ansicht des LG München stehen der Fotografin die geltend gemachten Ansprüche zu.

Die Minderjährige hat die entsprechenden Bilder rechtswidrig vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Auch war sie voll deliktsfähig i.S.d. § 828 Abs. 3 BGB. Gegen die 17-Jährige besteht somit sowohl ein Anspruch auf Schadensersatz als auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Auch gegenüber den Eltern stehen der Fotografin die geltend gemachten Ansprüche zu. Zwar haften diese nicht als Mittäter oder Beteiligte, sie haben jedoch ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt, § 832 Abs. 1 S. 1 BGB. So haben die Eltern nicht vermocht, den Entlastungsbeweis nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB zu erbringen. Danach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügen oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

Sie haben keine einzige Maßnahme der Belehrung oder Überwachung im Hinblick auf die Nutzung des von ihnen bereitgestellten Internetanschlusses durch ihre Tochter vorgetragen (juris Rn. 127).

So erfordere die elterliche Aufsichtspflicht nicht nur ein einleitendes Belehrungsgespräch bezüglich der urheberrechtlichen Zulässigkeit sog. Internet-Tauschbörsen, sondern auch eine laufende Überwachung, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt (juris Rn. 133). Das Gericht hält eine zumindest einmalige Überwachung für zumutbar.

ANMERKUNGEN

Das LG München äußert sich vorliegend zur Haftung der Eltern bei einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht für den Fall, dass ihr minderjähriges Kind im Internet eine Urheberrechtsverletzung begeht. Das Gericht postuliert eine grundsätzliche Belehrungs- und Überwachungspflicht seitens der Eltern in Bezug auf die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes.

Der vorliegenden Entscheidung des Landgerichts entspricht jedoch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

So hat der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner wegweisenden Morpheus-Rechtsprechung (Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus) die Grenzen der Aufsichtspflicht von Eltern eines 13-jährigen Kindes hinsichtlich des Verbots der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen gänzlich anders gezogen und sich entgegen dem Landgericht München positioniert:

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (Rn.20)(Rn.24) (Leitsatz).

Diese Rechtsprechung führt der BGH bis heute so fort (vgl. Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II).

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