Für eine Strafbarkeit wegen Computersabotage kommt es nicht darauf an, ob die betroffenen Daten zu rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken erhoben wurden

Gericht

BGH

Datum

11.01.2017

Aktenzeichen

5 StR 164/16

Branche/ Lebenslage

  • Computersabotage,
  • Störung,
  • Datenverarbeitung,
  • IP-Adresse,
  • § 303a StGB,
  • § 303b StGB

Akteure

  • Angeklagter,
  • Ermittlungsbehörde

Wer haftet?

  • Angeklagter

Haftungsart

  • Verurteilung wegen Computersabotage, § 303b StGB, und unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, § 106 UrhG

Haftungsumfang

Haftungsbegründendes Verhalten

Betreiben eines Internetportals mit dem Angebot von Links zum unerlaubten Download oder Streaming urheberrechtlich geschützter Werke; Manipulationen der Internetseiten von Konkurrenzportalen, die zu deren vorübergehender Unzugänglichkeit führten

Technische Umstände

Unter anderem Überlastung der Internetseite eines Konkurrenzportals durch Generierung vielfacher gleichzeitiger Abrufanfragen an die entsprechende Internetseite

Persönliche Umstände

Der Angeklagte handelte vorsätzlich

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Für die Strafbarkeit nach § 303b StGB ist unerheblich, ob der Zweck der angegriffenen Datenverarbeitung selbst rechtmäßig oder rechtswidrig ist

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Der Angeklagte wirkte an einem Internetportal mit, das Links zu im Internet bereitgestellten Raubkopien sammelte. Später betrieb er ein eigenes, ähnliches Portal.

Im Zuge dessen verschaffte sich der Angeklagte mit Hilfe seiner Erfahrungen als Computer-Hacker Zugang zu der Seite des Hauptkonkurrenzportals und gab die Zugangsdaten an den Betreiber des eigenen Internetportals weiter. Dieser nutzte die Zugangsdaten, um Manipulationen an der IP-Adresse vorzunehmen, sodass das Hauptkonkurrenzportal an bestimmten intensiv genutzten Tagen nicht abrufbar war. Auch hatte der Angeklagte Überlastungsmanipulationen an einem weiteren Konkurrenzportal vorgenommen, wodurch auch dieses für Nutzer vorrübergehend nicht erreichbar war.

Die BGH-Entscheidung hielt die Verurteilung des Angeklagten durch die Vorinstanz wegen Computersabotage, § 303b StGB, aufrecht. Hierbei befand es das Gericht insbesondere für unerheblich, ob sich die Sabotagehandlungen des Angeklagten auf Datenverarbeitungsvorgänge zu rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken bezogen:

[…] für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 303b StGB [ist es] unerheblich, ob sich die Sabotagehandlungen auf Datenverarbeitungsvorgänge zu rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken beziehen.

Das Schutzgut sei „das Interesse der Betreiber und Nutzer von Datenverarbeitungen allgemein an deren ordnungsgemäßer Funktionsweise“. Eine Beschränkung dieses Schutzzwecks auf nur rechtmäßige Tätigkeiten sei der Norm (§ 303b StGB) nicht zu entnehmen. Eine andere Wertung sei auch nicht bei Berücksichtigung der europäischen Grundlagen für die derzeitige Fassung des § 303b StGB geboten.

Die Verurteilung wegen Mittäterschaft und Gehilfenschaft an der unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken (durch den Upload von Raubkopien durch die Nutzer) hielt das Gericht ebenfalls aufrecht.

Gemessen hieran begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Betreibern der Internetportale die von den Uploadern vorgenommenen Vervielfältigungshandlungen nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet und den Angeklagten im Fall II.D wegen mittäterschaftlicher Verwirklichung der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 Abs. 1 Variante 1 UrhG) verurteilt hat.

Es genügte dem Gericht bereits, dass die Uploads durch die Nutzer erst durch die Zurverfügungstellung der Zugangslinks durch den Angeklagten an weitere Nutzer bzw. die Öffentlichkeit gelangen konnte. Hiermit sei ein erheblicher Tatbeitrag geleistet worden.

ANMERKUNGEN

Es war über die Frage zu entscheiden, ob eine Computersabotage, § 303b StGB, auch dann gegeben sein kann, wenn die angegriffenen Systeme selbst rechtswidrige Dienste anbieten. Der Entscheidung des Gerichts folgend ist das für die Strafbarkeit nach § 303b StGB jedoch unerheblich.

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