Der Verweis des Internetanschlussinhabers auf eine generelle Zugriffsmöglichkeit durch Dritte genügt nicht um der sekundären Darlegungslast gerecht zu werden

Gericht

BGH

Datum

11.06.2015

Aktenzeichen

I ZR 75/14

Branche/ Lebenslage

  • Sekundäre Darlegungslast,
  • Anschlussinhaber,
  • illegales File-Sharing,
  • Kind,
  • Eltern,
  • Familie,
  • Dritte,
  • Täterhaftung,
  • Störerhaftung,
  • Namensnennung

Akteure

  • Urheberrechtsinhaber, Internetanschlussinhaber, Familienangehörige

Wer haftet?

  • Internetanschlussinhaber

Haftungsart

  • Als Täter

Haftungsumfang

  • Schadensersatz (Höhe bemessen nach Lizenzanalogie),
  • Abmahnkosten,
  • Verfahrenskosten

Haftungsbegründendes Verhalten

Tatsächliche Vermutung spricht bei Urheberrechtsverletzung für Täterschaft des Internetanschlussinhabers; Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht

Technische Umstände

Internetanschluss ermöglicht Up- und Download von urheberrechtlich geschützten Dateien

Persönliche Umstände

Kein ausreichender Vortrag bzgl. der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Anforderungen der sekundären Darlegungslast ausreichend nachkommen

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Über das WLAN des Beklagten wurden urheberrechtlich geschützte Musikdateien über eine Internet-Tauschbörse (sog. Filesharing) hochgeladen und den Teilnehmern öffentlich zugänglich gemacht. Im Haushalt lebten zum Tatzeitpunkt die Ehefrau des Beklagten sowie deren 16 und 20 Jahre alten Söhne.

Die Rechteinhaberinnen ließen den Inhaber des Internetanschlusses abmahnen und begehren von diesem nun Erstattung der Abmahnkosten und Zahlung von Schadensersatz.

Der Internetanschlussinhaber bestreitet, selbst, einer seiner Familienangehörigen oder ein Dritter zur Tatzeit die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen vorgenommen zu haben. Er behauptet, er sei mit der gesamten Familie zu diesem Zeitpunkt im Urlaub gewesen und sämtliche technische Geräte seien vom Stromnetz getrennt worden.

In Betracht kommt eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter.

Im Falle von online begangenen Urheberrechtsverletzungen über einen bestimmten Internetanschluss spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Tatzeitpunkt keine anderen Personen den Internetzugang benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter kommt dann in Betracht, wenn der Anschluss bewusst Dritten überlassen wurde oder nicht ausreichend vor einem Zugriff Unberechtigter gesichert war. Den Anschlussinhaber trifft insofern (um sich selbst vom Vorwurf der Täterschaft zu entlasten) eine sog. sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (juris Rn. 37).

Im vorliegenden Fall ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. So hat er nicht substantiiert vorgetragen, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Im Hinblick auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen hat sich der Anschlussinhaber lediglich auf eine generell bestehende Zugriffsmöglichkeit auf seinen Computer berufen. Den oben genannten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast wird somit nicht dadurch Genüge getan, dass der Beklagte pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (juris Rn. 42, Leitsatz).

Damit bleibt die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bestehen. Darüber hinaus hat der Beklagte nicht vorgetragen, seinen minderjährigen Sohn über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten zu haben. Der Anschlussinhaber würde somit auch gem. § 832 Abs. 1 BGB aufgrund Verletzung seiner elterlichen Aufsichtspflicht auf Schadensersatz haften (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus) (juris Rn. 44).

Letztlich besteht somit gegenüber dem Internetanschlussinhaber sowohl ein Anspruch auf Schadensersatz als auch auf Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten.

ANMERKUNGEN

Der Bundesgerichtshof spezifiziert mit dem vorliegenden Urteil den Umfang und die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers und führt damit seine BearShare-Rechtsprechung (Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12 – BearShare) fort.

Der Internetanschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast nicht, wenn er lediglich pauschal behauptet, in seinem Haushalt lebende Dritten hätten theoretisch eine Zugriffsmöglichkeit auf seinen Internetanschluss.

Vielmehr muss der Anschlussinhaber konkret darlegen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Welche Nachforschungspflichten den Anschlussinhaber insoweit treffen beziehungsweise welche Maßnahmen von diesem konkret vorzunehmen sind, ist insoweit nicht ganz klar. Die vorliegende Entscheidung lässt sich jedoch so verstehen, dass zumindest die rein theoretische Zugriffsmöglichkeit nicht ausreicht, sondern dass es Dritten tatsächlich möglich sein muss, den Anschluss zu nutzen. Die vorliegende Entscheidung beruht insofern auch auf einer besonderen Konstellation, da sich nach dem Vortrag des Beklagten der einzige Rechner in seinem Büro befunden haben soll. Aus dem Urteil wird man somit nicht folgern können, dass der Anschlussinhaber genau darlegen (und dazu gar dokumentieren) müsse, wer sich zu welchem Zeitpunkt tatsächlich Zugang zum Internet verschafft hat (vgl. Heckmann/Specht in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl. 2017, Kap. 3.2 Rn. 79), sondern nur, wem das zum Tatzeitpunkt auf welche Art möglich war.

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