Arbeitnehmer, die Opfer der sog. Fake-President Methode werden, können bei Missachtung der vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten haften

Gericht

LAG Sachsen

Datum

13.06.2017

Aktenzeichen

3 Sa 556/16

Branche/ Lebenslage

  • Arbeitnehmer,
  • Arbeitgeber,
  • fälschliche Überweisung,
  • Trickbetrug via E-Mail,
  • fake-president

Akteure

  • Arbeitnehmer,
  • Arbeitgeber

Wer haftet?

  • Arbeitnehmer

Haftungsart

Schadensersatz

Haftungsumfang

  • Schadensersatz inkl. Zinsen,
  • Verfahrenskosten (36 %)

Haftungsbegründendes Verhalten

Beauftragung einer unbefugten Überweisung

Technische Umstände

Persönliche Umstände

Die Arbeitnehmerin hat zumindest fahrlässig gehandelt; sie hätte erkennen müssen, dass die angeforderte Überweisung nicht den geschäftlichen Interessen der Arbeitnehmerin entsprach und hätte den Verdacht hegen müssen, dass die anweisenden E-Mails in betrügerischer Absicht versandt worden waren

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Die Weisungsstruktur innerhalb eines Unternehmens sollte grundsätzlich eingehalten werden, anderweitige Anweisungen sollten zumindest sicher abgeklärt werden;
Arbeitgeber sollten ausreichende Schutzmechanismen vor bekannten Betrugsmaschen bzw. Sicherheitsrisiken vorsehen, eine reine Hinweis-E-Mail genügt dem nicht zwingend

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Die beklagte Arbeitnehmerin war Finanzdirektorin bei der klagenden Arbeitgeberin. Ihr oblag die Finanzbuchhaltung und die Gewährleistung der genauen Verwaltung der Geldbestände. Ihr wurde in mehreren E-Mails vorgespiegelt, mit dem CEO der Arbeitgeberin zu kommunizieren. Dieser unbekannte Dritte wies die Arbeitnehmerin an, bestimmte Überweisungen durchzuführen, ohne hierüber Dritte in Kenntnis zu setzen. Das Geld sollte zur Begleichung von Geldstrafen in Folge einer Steuerüberprüfung dienen, aber lediglich als 48-stündiges Darlehen fungieren. Die Arbeitnehmerin war den Anweisungen ohne weitere mündliche oder telefonische Abklärung gefolgt. Die Überweisungen erfolgten zu Lasten einer 100%igen Tochtergesellschaft der Arbeitgeberin. Zwischen der Tochtergesellschaft und der Arbeitgeberin bestand ein Dienstleistungsvertrag.

Das Gericht sah dieses Verhalten der Arbeitnehmerin als grob fahrlässig an. Zumindest sei zu erkennen gewesen, dass die angeblich angewiesene Überweisung nicht im Interesse der Arbeitgeberin lag. Daher hätte eine weitere Aufklärung erfolgen müssen. Dennoch sei keine Haftung in voller Höhe angemessen, weil die Arbeitgeberin selbst geeignetere Schutzmaßnahmen gegen die Betrugsmasche „fake-president“ hätte vorhalten müssen.

Bei dieser Betrugsform geben sich die Betrüger gegenüber den Arbeitnehmern mit Zugriff auf die Finanzen eines Unternehmens als Geschäftsführer aus. Daraufhin werden diese Arbeitnehmer zur Vornahme von bestimmten Überweisungen zu Lasten des Unternehmens aufgefordert.

Die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1,276, 619a, 249 Abs. 1 BGB lediglich verpflichtet, die Klägerin vom Schadenersatzanspruch in Höhe von 150.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz freizustellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen.

Die Beklagte hat ihre sich aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ergebenden Vertragspflichten schuldhaft verletzt, indem sie Frau […] per E-Mail anwies, vom Konto der [Tochtergesellschaft] 420.000 € auf ein Fremdkonto bei einer bulgarischen Bank zu überweisen.

Die streitgegenständliche Anweisung diente nicht den geschäftlichen Interessen der Klägerin bzw. der Unternehmensgruppe, da sie sich auf eine Überweisung bezog, die unstreitig zu einem vollständigen Verlust des Überweisungsbetrages geführt hat, ohne dass dies auch nur den geringsten geschäftlichen Nutzen hatte.

Unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte erkennen können, dass die Anweisung der Überweisung der 420.000,00 € nicht den geschäftlichen Interessen der Klägerin diente. Bei verständiger Würdigung des Inhalts der E-Mails musste die Beklagte den Verdacht hegen, dass die E-Mails in betrügerischer Absicht versandt wurden.

Auch der Arbeitgeberin sei jedoch ein Vorwurf zu machen, welcher im Verhältnis zum Verhalten der Beklagten jedoch nur gering ins Gewicht falle:

Der Klägerin fällt im Hinblick auf den streitgegenständlichen Vorgang ein Organisationsverschulden zur Last, denn sie hat in ihrem Unternehmen keine ausreichenden Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Betrugsmasche „fake president“ […] vorgesehen.

Bei Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles kann das Mitverschulden der Klägerin jedoch nur zu einer 10 %igen Minderung des von der Beklagten zu leistenden Schadenersatzes führen. Das weit überwiegende Verschulden liegt auf Seiten der Beklagten. Diese hat […] trotz der bei verständiger Würdigung des E-Mail-Verkehrs offenkundigen Auffälligkeiten keinerlei Verdacht geschöpft und von jedweder Rückfrage abgesehen.

Trotz des hohen Verschuldensgrad der Beklagten sei eine volle Haftung nicht gerechtfertigt:

Aufgrund ihrer Verantwortung für die Geldbestände der Unternehmensgruppe und ihrer Kompetenz, Entscheidungen bis zu einer Höhe von 1.000.000,00 € treffen zu können, bestand grundsätzlich die Gefahr, dass Entscheidungen der Beklagten zu Schäden in erheblichem Umfang führen konnten. Für diese herausgehobene Position wurde die Beklagte mit einem Jahresgehalt in Höhe von 100.000,00 € zwar angemessen vergütet. Gleichwohl steht der von ihr zu verantwortende Schaden in Höhe von 210.000.00 € außer Verhältnis zu der von ihr erzielten Vergütung. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte insgesamt nur knapp über ein Jahr bei der Klägerin beschäftigt war. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte Opfer einer Betrugsmasche geworden ist. Ihrem Verhalten fehlte jeder Eigennutz. Sie wollte nur dem CEO [der Arbeitgeberin] zu Diensten sein.

ANMERKUNGEN

In die Beurteilung der Pflichtverletzung bezog das Gericht unter anderem ein, dass die Arbeitnehmerin bei der Anweisung der Überweisung nicht die bei der Arbeitgeberin angelegte und vorgegebene Weisungsstruktur befolgt und nötige Unterschriften nicht eingeholt hatte. Die zuständige Kontrollperson hatte sie sogar angewiesen, keine weitere Überprüfung der Transaktion durchzuführen.

Schon die Notwendigkeit, eine Geldstrafe ohne Kenntnis von sämtlichen Kontrollstellen zu begleichen, hätte bei der Arbeitnehmerin einen Verdacht erregen müssen.

Mitverschulden: Die Arbeitgeberin haftete der Tochtergesellschaft gegenüber, weil sie sich das Verhalten der Arbeitnehmerin zurechnen lassen musste, § 278 BGB. Diese Summe wollte die Arbeitgeberin von der Arbeitnehmerin ersetzt verlangen. Auch wenn das Gericht eine schuldhafte Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin bejahte, so nahm es auch ein Mitverschulden der Arbeitgeberin an, das den Umfang des Schadensersatzanspruchs zu Gunsten der Arbeitnehmerin reduzierte. Das Mitverschulden wurde damit begründet, dass von der Arbeitgeberin keine ausreichenden Schutzmaßnahmen gegen die Art des Betrugs („fake president“) vorgehalten waren, obwohl die Betrugsmasche bekannt war. Alleinige Reaktion der Arbeitgeberin war eine Hinweis-E-Mail auf die Betrugsmasche gewesen.

Arbeitnehmerhaftung: Die Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung waren nach Ansicht des Gerichts auch hier anzuwenden. Der E-Mail-Verkehr und die anschließend angewiesene Überweisung seien betrieblich veranlasst gewesen. Die Arbeitnehmerin hatte jedoch grob fahrlässig gehandelt, womit eine volle Haftung grundsätzlich möglich war. Dass die Arbeitnehmerin aber letztlich nur Opfer einer Betrugsmasche geworden war, hielt ihr das Gericht im Rahmen der Abwägung nach den Grundsätzen der Arbeitnehmervergütung zumindest begrenzt zu Gute.

Hinzutreten Dritter: Grundsätzlich kann das Hinzutreten Dritter eine Schadenszurechnung ausschließen. In diesem Fall aber entschied das Gericht, es mache keinen Unterschied, dass der eigentliche Schaden erst mit der Anweisung durch eine, wiederum von der Arbeitnehmerin angewiesene, Mitarbeiterin entstanden ist. Das sei gerade Teil des durch die Arbeitnehmerin in Gang gesetzten Kausalverlaufs. Insbesondere, dass die Arbeitnehmerin die Mitarbeiterin anwies, keine weitere Legitimitätsüberprüfung durchzuführen, führte dazu, dass sich die Gefahr der interessenwidrigen Vermögensverschiebung verwirklichte.

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