Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung nach dem Telemediengesetz für Hostprovider auch im Strafrecht

Gericht

KG Berlin

Datum

25.08.2014

Aktenzeichen

4 Ws 71/14, 4 Ws 71/14 – 141 AR 363/14

Branche/ Lebenslage

  • Haftungsprivilegierung,
  • Telemediengesetz,
  • § 10 TMG,
  • Hostprovider

Akteure

  • Angeklagter,
  • Ermittlungsbehörde

Wer haftet?

  • Keine Strafbarkeit

Haftungsart

Haftungsumfang

Haftungsbegründendes Verhalten

Anklage wegen vermeintlicher Beihilfe zu im Internet begangenen Straftaten aufgrund der Zurverfügungstellung von Serverspeicher für die mit strafbaren Inhalten ausgestaltete Internetseite

Technische Umstände

Der Angeklagte stellte lediglich die Plattform bzw. den Speicherplatz zur Verfügung, der Betrieb der Internetseite wurde durch andere vorgenommen

Persönliche Umstände

Nach § 10 TMG ist ausdrücklich Kenntnis der Rechtswidrigkeit von gespeicherten Inhalten nötig, diese konnte dem Angeklagten aber nicht nachgewiesen werden

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten greift die Privilegierung des § 10 TMG nicht mehr. Entsprechende Inhalte müssen auch bei nachträglicher Kenntniserlangung unverzüglich gelöscht werden

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Dem Angeklagten wurde zu Last gelegt, Internetseitenbetreibern Hilfe zu deren Straftaten (öffentliches Auffordern zu Straftaten, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Volksverhetzung, Beleidigung und üble Nachrede) geleistet zu haben. Das soll durch die (private) Zurverfügungstellung von Serverplatz für die in Rede stehenden Internetseitenbetreiber geschehen sein, weil die strafrechtlich relevanten Texte auf von diesen betriebenen Internetseiten eingestellt waren. Der Angeklagte hatte den im Ausland basierten Serverplatz insbesondere mit dem Hinweis auf Anonymität beworben. Nach Anordnung der Staatsanwaltschaft hatte er die Schließung der Seite veranlasst.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens war zunächst mit der Begründung abgelehnt worden, es sei schon kein Gehilfenvorsatz anzunehmen, insoweit greife die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG.

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Auffassungen dieser Entscheidung des Landgerichts:

Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem gesamten Ergebnis der Ermittlungen der ihm zur Last gelegten Straftat(en) hinreichend verdächtig erscheint. Gemessen an den für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts geltenden Grundsätzen […] hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass es bei vorläufiger Bewertung nach praktischer Erfahrung nicht wahrscheinlich ist, dass dem Angeschuldigten in einer Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln der erforderliche Gehilfenvorsatz nachgewiesen werden kann, womit es an der erforderlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit fehlt.

§ 10 TMG beanspruche rechtsübergreifende Geltung und sei demnach auch im Strafrecht anwendbar. Das sei vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt. Auch eine Beschränkung auf nur wirtschaftliche Tätigkeiten des Anbieters sei nicht vorzunehmen. Das zeige sich nicht zuletzt daran, dass das TMG, anders als in § 10 TMG, an einigen Stellen ausdrücklich für die kommerzielle Kommunikation spezielle Regelungen aufstelle, vgl. § 6 TMG.

Auch käme es tatsächlich auf die Kenntnis des Anbieters von der Rechtswidrigkeit der durch ihn für fremde Nutzer gespeicherten Inhalte an. Für eine Auslegung der Norm dahingehend, dass schon bedingter Vorsatz die Privilegierung ausschließen solle, bestehe kein Anlass:

Auch ein Ausschluss der Privilegierung schon bei bedingtem Vorsatz unter Berücksichtigung der – tatsächlichen oder vermeintlichen – Gesinnung des Dienstanbieters kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift und den Motiven des nationalen Gesetzgebers nicht in Betracht.

Das Landgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm und des ausdrücklich formulierten Willens des Gesetzgebers nur bei positiver Kenntnis des Täters von den konkreten strafrechtlich relevanten Inhalten entfällt.

Positive Kenntnis nahm das Gericht allerdings nicht an. Auch, dass verschiedene betriebene Internetseiten untereinander verlinkt wurden und vereinzelt, möglicherweise auch zur Kenntnis des Angeklagten, strafrechtlich relevante Inhalte enthielten, könne nicht den automatischen Schluss nach sich ziehen, dass der Angeklagte von den konkret in Rede stehenden Inhalten Kenntnis, insbesondere Gehilfenvorsatz hinsichtlich der Verwirklichung der Straftatbestände gehabt habe.

ANMERKUNGEN

Eine Privilegierung wird zum Beispiel dann (teilweise) nicht angenommen, wenn der Verantwortliche einer Webseite selbst einen sog. Hyperlink zu Internetseiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten gesetzt hat. Eine Beurteilung erfolgt hier nicht nach den §§ 7 ff TMG, sondern nach den allgemeinen Regeln.

Das Gericht zog auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen eines Zueigenmachens der Internetseiten-Inhalte in Betracht, hierfür hätte es jedoch Anhaltspunkte wie etwa zustimmendes Kommentieren geben müssen.

Praxishinweis: Im Zivilrecht ist die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG bereits umfassend diskutiert worden. Die strafrechtlichen Auswirkungen sind in der Rechtsprechung hingegen seltener zu finden, womit dieses Urteil an Bedeutung gewinnt. Mit der Entscheidung wurde Hostprovidern weitere Sicherheit eingeräumt, nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich bei Nichtkenntnis von strafrechtlich relevanten Inhalten, keiner Haftung zu unterliegen (vgl. für weitere Hinweise auch NJW, 2014, 3798, 3801).

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