UrhG

Urheberrechtsgesetz

Nationale Regelung

Adressat: Sämtliche Akteure im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken bzw. verwandten Schutzrechten.

Relevante Normen: § 2, § 69a, § 69f, § 95a, § 108b Abs. 1

Regelungsgehalt

Allgemein:

Nach Maßgabe des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz, § 1 UrhG. Geschützte Werke in diesem Sinne sind insbesondere Sprachwerke (wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme), Werke der Musik, pantomimische Werke (einschließlich der Werke der Tanzkunst), Werke der bildenden Künste (einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke), Lichtbildwerke einschließlich lichtbildähnlicher Werke, Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen), vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 UrhG. Während § 2 Abs. 1 UrhG eine formale (nicht abschließende) Aufzählung geschützter Werkarten enthält, normiert § 2 Abs. 2 UrhG die materiell-rechtliche Schutzvoraussetzung. Danach sind Werke im Sinne des Absatz 1 nur dann schutzfähig, wenn sie – neben ihrer formalen Werkeigenschaft – auch das Kriterium der persönlichen geistigen Schöpfung erfüllen. Was genau hierunter zu verstehen ist, lässt sich angesichts dieses sehr offen und weit formulierten Begriffs nur durch Auslegung ermitteln. Überwiegend wird insoweit das Vorliegen der folgenden vier Voraussetzungen gefordert: (1) es muss sich um eine persönliche Schöpfung des Urhebers handeln, (2) diese Schöpfung bedarf eines geistigen Gehaltes, (3) ferner muss sie eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden haben und es ist (4) erforderlich, dass in der Schöpfung die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommt (Loewenheim in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 6 Rn. 5). Das Urheberrechtsgesetz untergliedert sich in fünf Teile. Dabei umfasst Teil eins die (allgemeinen) Bestimmungen des Urheberrechts, namentlich das Werk (§§ 2 bis 6 UrhG), den Urheber (§§ 7 bis 10 UrhG), die Inhalte des Urheberrechts, das heißt vor allem das Urheberpersönlichkeitsrecht, Verwertungsrechte sowie sonstige Rechts des Urhebers (§§ 11 bis 27 UrhG), den Rechtsverkehr im Urheberrecht (insbesondere Rechtsnachfolge und Nutzungsrechte, vgl. §§ 28 bis 44 UrhG). Die Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen kodifizieren die §§ 44a ff. UrhG; seine Dauer bemisst sich nach den §§ 64 ff. UrhG. Besondere Bestimmungen für Computerprogramme haben durch die §§ 69 ff. UrhG Einzug in das nationale Urheberrecht gefunden. Demgegenüber hat der zweite Teil des UrhG die verwandten Schutzrechte zum Gegenstand, vgl. §§ 70 ff. UrhG. Teil drei enthält besondere Bestimmungen für Filme. Gemeinsame Bestimmungen für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte statuiert Teil vier (§§ §§ 95a ff. UrhG). Zu nennen sind hier vor allem die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 106 ff. UrhG. Im fünften Teil finden sich lediglich Übergangs- und Schlussbestimmungen. Das UrhG wurde am 09. September 1965 erlassen. Seitdem erfolgten jedoch zahlreiche Änderungen des Gesetzes, insbesondere solche, die den technischen Entwicklungen und damit einhergehenden gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung trugen. Speziell im Bereich des Urheberrechts ist ferner das Europarecht von großem Einfluss. So traten im September 2003 im Rahmen der Urheberrechtsreform große Teile des nationalen Urheberrechts neu in Kraft, nachdem der deutsche Gesetzgeber seiner Umsetzungspflicht aus der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft nachkam.

§ 69a:

Soweit es um den Schutzgegenstand sowie die Schutzhöhe bei Software geht, sind die §§ 69a ff. UrhG einschlägig. Ersterer umfasst sowohl die persönliche schöpferische Leistung des Programmierers als auch die zur Herstellung des Computerprogramms erforderlichen Investitionen. § 69a UrhG steht insoweit in engem Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere Sprachwerke, wie Computerprogramme gehören) und ist daher mit dieser gemeinsam zu betrachten. Gemäß § 69a Abs. 1 UrhG sind Computerprogramme im Sinne des UrhG Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. Schutzgegenstand ist dabei nach § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG jede Ausdrucksform eines Computerprogramms. Dem gewährten Schutz unterfallen jedoch nicht Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, § 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG. Den Umfang des Schutzes präzisierende Vorgaben enthält Absatz 3 des § 69a UrhG. Danach werden Computerprogramme geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Selbiges statuiert bereits § 2 Abs. 2 UrhG: Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Darüber hinaus dürfen bei der Bestimmung der Schutzfähigkeit gemäß § 69a Abs. 3 Satz 2 UrhG keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, angewendet werden. Soweit die §§ 69 ff. UrhG keine vorrangigen Spezialregelungen enthalten, finden gemäß § 69a Abs. 4 UrhG auf Computerprogramme die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung. Einzelheiten hierzu sind jedoch umstritten. Unstreitig nicht anwendbar sind jedenfalls die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c, 40a und 95a bis 95d UrhG, vgl. § 69a Abs. 5 UrhG. § 69a UrhG entspricht den Vorgaben des Art. 4 WIPO Copyright Treaty (WCT) und Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-AbkommenEnglisch: Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights), wonach sämtliche Computerprogramme als Werke der Literatur gemäß der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ, Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) geschützt sind. Teil des deutschen Urheberrechts sind die §§ 69a ff. UrhG seit der Umsetzung des 2. Urheberänderungsgesetzes vom 09. Juni 1993.

§ 69f:

§ 69f Abs. 1 Satz 1 UrhG berechtigt den Rechtsinhaber von dem jeweiligen Eigentümer oder Besitzer zu verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. Allerdings unterliegt dieser Vernichtungsanspruch den Grenzen des § 98 Abs. 3 und Abs. 4 UrhG, vgl. § 69f Abs. 1 Satz 2 UrhG. Selbiges gilt gemäß § 69f Abs. 2 UrhG für Mittel, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 7 der Software Richtlinie (Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen). Ziel des § 69f UrhG ist es, dem Rechtsinhaber einen umfassenden Vernichtungsanspruch zu gewähren. Der nationale Gesetzgeber setzte die Vorgaben der Richtlinie insoweit über den geforderten Mindestinhalt hinaus um, gewährt folglich ein höheres Schutzniveau als europarechtlich zielverbindlich vorgegeben. In Abgrenzung zu § 98 UrhG richtet sich der Vernichtungsanspruch nicht nur gegen den Verletzer, sondern vielmehr gegen jeden Eigentümer oder Besitzer rechtswidriger Vervielfältigungsstücke.

§ 95a:

Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines urheberrechtsgesetzlich geschützten Werkes oder anderen geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Dies gilt soweit der Handelnde positive Kenntnis davon hat oder ihm den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, vgl. § 95a Abs. 1 UrhG. Ausweislich § 95a Abs. 2 Satz 1 UrhG erstreckt sich dieses Umgehungsverbot auf Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere –  urheberrechtsgesetzlich geschützte Schutzgegenstände betreffende – Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken (Legaldefinition technischer Maßnahmen). Letztere Maßnahmen sind wirksam, soweit der Rechtsinhaber durch sie die Nutzung geschützter Werke bzw. Schutzgegenstände durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus (wie etwa Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung) oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, unter Kontrolle gehalten wird, wobei diese Maßnahmen die Erreichung des Schutzziels sicherstellen müssen. Verbotene Verbreitungshandlungen normiert § 95a Abs. 3 UrhG.  Konkret untersagt Absatz 3 der Norm die Herstellung, Einfuhr und Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung sowie verkaufs- oder vermietungsorientierte Werbung. Ferner dem Verbot unterliegt der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die (Nr. 1) Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder (Nr. 2) abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder (Nr. 3) hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

§ 108b Abs. 1:

Die Strafvorschrift des § 108b UrhG sanktioniert unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen (vgl. § 95a UrhG) sowie die Entfernung und Veränderung von zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen (vgl. § 95c UrhG). Gemäß § 108b Abs. 1 UrhG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer (Nr. 1) eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht, um sich oder einem Dritten Zugang zu einem urheberechtsgesetzlich geschützten Werk oder anderem geschützten Schutzgegenstand zu verschaffen bzw. deren Nutzung zu ermöglichen. Ferner strafbar ist, wer (Nr. 2) wissentlich unbefugt im Sinne der § 108b Abs. 1 Nr. 2 lit. a und b UrhG handelt und dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert. Sofern die Tat ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder einer mit dem Täter persönlich verbundenen Person erfolgt, entfällt der Tatbestand, vgl. § 108b Abs. 1 UrhG. In Anlehnung an § 53 UrhG (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) ist die „persönliche Verbindung“ im Sinne des § 108b Abs. 1 UrhG eng auszulegen und erstreckt sich nur auf den Kernbereich des Familien- und Freundeskreises. Eine strafschärfende Qualifizierung für die Fälle des gewerbsmäßigen Handelns des Täters beinhaltet § 108a Abs. 3 UrhG. Nicht als strafwürdig angesehene Verstöße unterliegen dem Bußgeldtatbestand des § 111a UrhG. Sowohl § 108b UrhG als auch § 111a UrhG wurden durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 im Rahmen der Umsetzung der europäischen InfoSoc-Richtlinie (auch Urheberrechtsrichtlinie genannt; Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft) zusammen mit den §§ 95a ff. UrhG in das Urheberrechtsgesetz eingefügt. Der nationale Gesetzgeber erfüllte insoweit seine aus Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der InfoSoc-RL folgende Pflicht, einen angemessenen Rechtsschutz zu gewährleisten, wobei die Richtlinie es jedem Mitgliedstaat selbst überließ, zu entscheiden, ob dieser Rechtsschutz im Rahmen des Zivil-, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts verwirklicht werden sollte (Dreier in Schulze/Dreier, 6. Aufl. 2018, UrhG § 108b Rn. 1)

Ähnliche Einträge