EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

1.      Allgemeines

Die EMRK, ratifiziert von 47 Vertragsstaaten, trägt seit ihrer Unterzeichnung 1950 in Rom bedeutend zur Herausbildung eines gemeineuropäischen Grundrechtsstandards bei.

Ihre Bedeutung ist insbesondere auf die Installation eines durchsetzungskräftigen Rechtssystems zur Gewährleistung der Konventionsrechte zurückzuführen. An dessen Spitze steht der EGMR, bei dem im Falle von Grundrechtsverletzungen auch Individualbeschwerden erhoben werden können. Der EGMR hat aus einigen Konventionsrechten auch Schutzpflichten entwickelt.[1]

2.      Art. 1 EMRK – Recht auf Leben

Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann in verschiedenen Konstellationen, wie etwa bei autonomem Fahren, E-Health oder der Steuerung von Sicherheitssystemen bei Fortbewegungsmitteln it-sicherheitsrechtlich relevant werden. Den Staat trifft wegen der hohen Bedeutung des Rechtsguts Leben hier auch eine Schutz- / Gewährleistungspflicht. Der Umfang dieser Schutzpflicht ist davon abhängig, ob eine konkrete Gefahr besteht. Solange derartige Technologien noch nicht auf dem Markt sind, mag eine Beobachtungspflicht wohl ausreichen. Ergibt sich aus dieser ein konkretes Risikowissen, wird der Gesetzgeber aktiv werden müssen.

3.      Art. 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Geschützt sind das Privat- und Familienleben, die Wohnung und die Korrespondenz (Art. 8 EMRK). Im it-sicherheitsrechtlichen Kontext ist hier insbesondere das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie der Korrespondenz von Bedeutung und tritt in verschiedensten Ausprägungen zu Tage:

a)      Schutz vor (Telefon-) Überwachung und Einsicht in sensible Daten

Nach der relativ weiten Auslegung des Rechts auf Achtung des Privatlebens durch den EGMR ist auch der Schutz vor staatlicher Beobachtung, Überwachung und Ausforschung umfasst, da solche Maßnahmen der ebenfalls geschützten freien Entwicklung und Selbstverwirklichung entgegenstehen können. Das heißt konkret, dass Daten nur zu bestimmten Zwecken, z.B. der Verbrechensaufklärung erhoben und verwendet werden dürfen und der Mitgliedstaat dafür Sorge zu tragen hat, dass unbefugte Dritte keine Einsicht erhalten,[2] was dem it-sicherheitsrechtlichen Begriff der Vertraulichkeit Rechnung trägt.

Dieses Beobachtungs- und Überwachungsverbot gilt auch für den öffentlichen Raum,[3] was durch die explizite Aufzählung der Wohnung neben dem Begriff des Privatlebens verdeutlicht wird. Daher ist etwa auch die Videoüberwachung öffentlicher Plätze menschenrechtlichen Maßstäben unterworfen (Zweckbindung, Vertraulichkeit etc.).

b)     Individuelle Kommunikation

Unstreitig ist jegliche individuelle Kommunikation, auch elektronischer Art,[4] vom Schutzbereich der Korrespondenz umfasst.[5] Diejenige Kommunikation, die hiervon nicht umfasst ist, fällt dann in den Schutzbereich des Privatlebens, der eine Auffangfunktion einnimmt.[6]

Den Mitgliedstaat trifft auch hier die positive Pflicht Vorkehrungen zu treffen, die eine Einsichtnahme in Inhalts- oder Verkehrsdaten der Kommunikation durch unbefugte Dritte verhindern, da sich der Einzelne nicht gegen solche Versuche wehren kann.[7]

c)      Recht auf informationelle Selbstbestimmung / Datenschutz

Der Datenschutz ist ebenfalls ein Teilbereich des Rechts auf Achtung der Privatsphäre,[8] da das Recht auf Selbstverwirklichung durch Datenerhebungen, -speicherungen und -verarbeitungen erheblich beeinträchtigt werden kann. Laut EGMR sollen zwar nicht alle personenbezogenen Daten diesen Schutz genießen, aber doch solche, die einen Bezug zum Privatleben aufweisen.[9] Denkbare Verletzungen wären etwa die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Daten gegen den Willen des Betroffenen[10]  oder die unberechtigte Weitergabe von Daten durch öffentliche Stellen.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat der EGMR ebenfalls anerkannt.[11]

Bei der Verarbeitung von Daten mit Bezug zum Privatleben durch Behörden schreibt der EGMR eine Pflicht für die Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen vor, die der Art der Daten und der Verarbeitung gerecht werden.

d)     Recht auf Anonymität

Ob aus dem Recht auf freie Selbstverwirklichung auch ein Recht auf Anonymität erwächst (etwa im Rahmen der Internetnutzung) ist zweifelhaft, bedarf aber noch weiterer Diskussion.[12]

e)      Informationsrechte

Konträr zum Schutz vor Datenerhebungen soll Art. 8 laut EGMR dem Einzelnen auch Informationsrechte gewähren. Im Gegensatz zu den in Art. 10 EMRK verankerten Informationspflichten können sich diese bei Art. 8 ggf. sogar auf nichtöffentliche Informationen erstrecken.[13] Der EGMR hat dies insb. für  Gesundheits- und Umweltinformationen, sowie für Informationen über die eigene Identität und Verwandtschaft als Bestandteil der freien Entwicklung der Person[14] bestätigt.[15]

Obgleich eine Verweigerung der Einsicht vom EGMR nicht zwingend als Eingriff in Art. 8 gesehen wird,[16] trifft den Staat laut EGMR eine „positive obligation“ (Leistungspflicht), dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen[17] Einsicht in die vom Staat gespeicherten personenbezogenen Informationen zu gewähren.[18] In bestimmten Fällen, etwa in Bezug auf Gerichtsentscheidungen, kann den Staat laut EGMR sogar eine Pflicht zur Datensammlung und Eröffnung von Informationsquellen treffen.[19]

f)       Schutz des Rechts auf Selbstdarstellung

Teil des Rechts auf freie Persönlichkeitsentwicklung ist auch das Recht auf (korrekte) Selbstdarstellung. Nach der Rspr. des EGMR hat der Mitgliedstaat Maßnahmen zu schaffen, die gewährleisten, dass der Einzelne dazu in der Lage ist, unliebsame Bilder oder berichte aus öffentlichen Medien zu entfernen[20] und bei hinreichender Schwere des Eingriffs auch eine Gegendarstellung zu veröffentlichen.[21]

4.      Art. 10 EMRK – Freiheit der Meinungsäußerung

Im sachlichen Schutzbereich erfasst Art. 10 sehr unterschiedliche Aspekte und Formen kommunikativen Verhaltens, von der inhaltsbezogenen Freiheit, eine bestimmte Meinung bilden, haben und äußern zu dürfen, über die medialen Verbreitungsformen, die passive Informationsfreiheit bis hin zum künstlerischen Wirken nach außen und der Vermittlung.[22]

a)      Mediale Verbreitungsformen

Da auch die technischen Mittel, über die die Informationen weitergegeben werden, von Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützt sind, stellt deren Beschränkung einen Eingriff dar.[23] Unter Umständen kann der Staat sogar verpflichtet sein, geeignete technische Mittel bereit zu halten.[24] Dies wurde bislang in Bezug auf Schreibzeug im Gefängnis durch den EGMR bejaht. Ob dies auch für technische Mittel wie einen Internetzugang alle Bürger gilt und inwieweit der Staat hier Vorkehrungen zum Schutz vor Cyber-Angriffen, die die Verfügbarkeit gefährden könnten, treffen muss, ist umstritten.

b)     Passive Informationsfreiheit

Die in Art. 10 garantierte Meinungs- und Kommunikationsfreiheit ist von entscheidender Bedeutung für eine freiheitlich demokratische Grundordnung.[25]

Voraussetzung für die Meinungsbildung, -äußerung und -rezeption und eine daraus resultierende politische Willensbildung ist aber auch der ungehinderte Zugang zu (mind. allgemein zugänglichen) Informationen – gleichgültig, ob sie sich in der Sphäre des Trägers öffentlicher Gewalt oder privater Dritter befinden. Diesen Zugang gewährleistet die ebenfalls vom Schutzbereich umfasste passive Informationsfreiheit.[26] Insofern ist Art. 10 auch eine Ausprägung der IT-Sicherheit, deren Ziel gleichfalls die Verfügbarkeit von Informationen ist.

Den Staat treffen durch die passive Informationsfreiheit laut EGMR Unterlassungs- und Gewährleistungspflichten.

Ersteres wäre im it-sicherheitsrechtlichen Kontext  beispielsweise bei der Internetzensur denkbar, während sich Gewährleistungspflichten z.B. auf die Herausgabepflicht von Informationen (teilw. sogar solche, die erst durch eine staatliche Stelle bearbeitet und anonymisiert werden müssen)[27] oder auf die Garantie eines Internetzugangs für jeden Bürger oder auf die Vermeidung von Beschränkungen der Meinungsfreiheit durch Dritte beziehen können.[28] Von der Gewährleistungspflicht nicht umfasst ist jedoch das eigenständige Zur-Verfügungs-Stellen von Informationen, insbesondere dann nicht, wenn dies einen hohen Arbeitsaufwand erfordert.[29]

c)      Rundfunkfreiheit

Die Rundfunkfreiheit leitet sich aus dem Genehmigungsvorbehalt des Art. 10 Abs. 1 S. 3 EMRK ab. Strittig, ist, ob auch über das Internet übertragene Inhalte der Rundfunkfreiheit unterfallen.[30] Zwar zählt Individualkommunikation grundsätzlich zur allg. Kommunikationsfreiheit, der technische Übertragungsweg verliert Angesicht der zunehmenden Konvergenz der Medien jedoch an Aussagekraft.[31]

5.      Art. 11 EMRK – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Art. 11 Abs. 1 schützt u.a. das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen. Der Begriff der Versammlung wird weit ausgelegt. Grundsätzlich erstreckt sich die Versammlungsfreiheit auch auf das Internet. Bei der Übertragung auf digitale Sachverhalte, wie „Denial-of-Service-Attacken“ oder „Internetdemonstrationen“ bleibt aber strittig, inwieweit eine Anwendung möglich sein soll.[32] Angesichts der Tatsache, dass der Versammlungsbegriff nicht zwingend eine körperliche Anwesenheit erfordert und politischer Aktivismus und demokratische Auseinandersetzungen auch in digitalen Protestformen nicht an Relevanz für eine funktionierende Demokratie einbüßen, ist eine Anwendung hierauf grundsätzlich zu begrüßen.

Außerhalb der Voraussetzungen des Artikels darf der Staat nicht in die von Abs. 1 gewährten Freiheiten eingreifen. Ihn trifft jedoch auch eine positive Verpflichtung. Er muss durch angemessene und geeignete Maßnahmen auch gesetzlicher Art dafür sorgen, dass von den Freiheitsrechten in der Praxis Gebrauch gemacht werden kann. Daraus kann sich eine Verpflichtung ergeben, auch im Verhältnis zu privaten Dritten einzugreifen.[33] Beides muss aufgrund obiger Erwägungen auch für die Ausübung des Versammlungsrechts im digitalen Raum gelten. Die Ausübung durch die Ergreifung technischer Maßnahmen i.S.d. IT-Sicherheitsbegriffes zu gewährleisten, ist in Einzelfällen zwar durchaus denkbar, wird aber wohl kaum in relevanten Ausprägungen vorkommen.

6.      Handlungspflicht für europäischen Gesetzgeber

Grundsätzlich ist die EMRK nur für ihre Unterzeichner unmittelbar geltendes Recht. Die EU soll gem. Art. 6 Abs. 2 EUV der EMRK beitreten, was durch Art. 59 Abs. 2 EMRK ermöglicht wird. Dies ist noch nicht geschehen.

Da der EMRK jedoch all ihre Mitgliedsstaaten bereits beigetreten sind, ist die EU bereits jetzt über ihre Wirkung auf die allg. Rechtsgrundsätze an die EMRK gebunden. Konkret bedeutet das, dass die EMRK die maßgebliche Grundlage für die Ermittlung des Inhalts der sich aus den allg. Rechtsgrundsätzen ergebenden Grundrechte darstellt.[34]

Diese Funktion als Rechtserkenntnisquelle kommt der EMRK neben der Anwendung auf die allg. Rechtsgrundsätze in gleicher Weise bei der Auslegung der GRCh zu. Dies manifestiert sich in Art. 52 Abs. 3 S. 1 GRCh, Art. 6 Abs. 1 I Abs. 3 EUV und Abs. 5 S. 2 der Präambel der GRCh, wo von einer „gebührenden Berücksichtigung“ die Rede ist.[35]

Durch einen Beitritt der EU würde sich die Funktion der EMRK von einer Rechtserkenntnisquelle hin zu unmittelbar geltendem Recht verändern. So würden zukünftig nicht mehr nur Akte der Mitgliedsstaaten, sondern auch Akte der Europäischen Gemeinschaft wie Sekundärrecht oder Urteile des EuGH unmittelbar der EMRK verpflichtet und der Kontrolle des EGMR unterliegen. Im Dezember 2014 urteilte der EuGH, dass dies gegen Unionsrecht verstieße und ein Beitritt daher nur nach der Ausarbeitung zusätzlicher Bedingungen möglich wäre. Dies ist mittelfristig nicht absehbar.

Damit bleibt es für die EMRK-Grundrechte vorerst bei einer rein richtungsweisenden Funktion für die allg. Rechtsgrundsätze und die GRCh.

Den europäischen Gesetzgeber trifft daher keine unmittelbare Pflicht zum Erlass von Sekundärrecht zur Gewährleistung der EMRK-Grundrechte.


[1] EuropaR Rn. 47; EGMR, EuGRZ 1999, S. 188.

[2] EGMR, Urt. v. 17.7.2008 – 20511/03.

[3] EGMR, No. 44647/98, Rep. 2003-I, §§57 ff.

[4] EGMR, NJW 1979, 1755; EGMR, Urt. v. 22.10.2002 – 47114/99; EGMR, Urt. v. 3.4.2007 – 62617/00.

[5] EGMR, No. 8691/79, A 82, §64 – Malone (Pl.).

[6] EMRK/GG, Band I, Marauhn/Thorn, Kap. 16, Rn. 28.

[7] EuropMenschenRKonv, EMRK Art. 8 Rn. 49; BeckOK Art. 8 Rn. 68.

[8] Breitenmoser, Rn. 245; EGMR, No. 9248/81, A 116, §48 – Leander.

[9] EGMR, 19.09.2013, Beschwerde Nr. 8772/10, Rn. 41; EGMR, 24.6.2004, Nr.59320/00, Rn. 70; EGMR, 13.11.12, Nr. 24029/07, Rn. 187.

[10] EuGH, Rs. C-92/09.

[11] BeckOK, Art. 8 EMRK Rn. 29; EGMR, Urt. v. 26.3.1987 – 9248/81 – Leander ./. Schweden; Urt. v. 16.2.2000 – 27798/95 – Amann ./. Schweiz.

[12] EMRK/GG, Band I, Marauhn/Thorn, Kap. 16, Rn. 27 a.E.

[13] EMRK/GG, Band I, Grote/Wenzel, Kap. 18, Rn. 16.

[14] EGMR, v. 13.2.2003, 42326/98, NJW 2003, 2145 – Odièvre/Frankreich; EGMR, v. 7.2.2002, 53176/99 Nr. 54,64, Slg. 02-I – Mikulic/Kroatien; EGMR, v. 7.7.1989, Serie A, Bd. 160 – Gaskin/Vereinigtes Königreich.

[15] EGMR, v. 28.4.2009, 32881/04 Nr. 45-49 – K.H. u.a./Slowenien; EGMR, v. 19.10.2005, 32555/96 Nr. 157 ff.; NJOZ 2007, 865 – Roche/Vereinigtes Königreich.

[16] EGMR, No. 10454/83, A 160, §41 – Gaskin (Pl.).

[17] EGMR, No. 10454,83, A 160, §§49ff. / Gaskin (Pl.).

[18] EGMR, No. 22009/93, Rep. 1997-I, §71 – Z v. Finnland.

[19] EGMR, Urt. v. 19.2.1998, Nr. 14967/89 – Guerra and Others v. Italy, Rn. 60.

[20] EGMR, NJW 2004, 2647; 2012, 1053; 2012, 1058.

[21] GMR, NJW-RR 2008, 1218; EGMR, Urt. v. 21.10.2010 –34147/06.

[22] Beck OK InfoR, Art. 10 EMRK Rn. 13.

[23] EGMR, v. 22.5.1990, NJW 1991, 620 – Autronic/Schweiz.

[24] EGMR, v. 12.10.1983, DR 49, 5 – X/Vereinigtes Königreich; Art. 34 Rn. 45.

[25] EGMR, Urt. v. 13.7.2012, Nr. 16354/06; Nußberger, AfP 2014, 481 ff.

[26] EGMR, Urt. v. 16.12.2008, Nr. 23883/06 – Khurshid Mustafa and Tarzibachi v. Sweden, Rn. 41; EGMR, Urt. v. 3.4.2012, Nr. 41723/06 – Gillberg v. Sweden, Rn. 82.

[27] EGMR, Urt. v. 28.2.2014, Nr. 39534/07.

[28] EGMR, Urt. v. 26.3.1987, Nr. 9248/81 – Leander v. Sweden.

[29] EGMR, Entsch. v. 6.1.2015, Nr. 70287/11– Weber v. Germany, Rn. 25; EGMR, Urt. v. 19.2.1998, Nr. 14967/89 – Guerra and Others v. Italy, Rn. 53; EGMR Entsch. v. 6.1.2015, Nr. 70287/11 – Weber v. Germany, Rn. 25.

[30] Marauhn, in: Europ. GrundR und Grundfreiheiten, 2005, § 4 Rn. 22.

[31] Handbuch EuropaR Bd. 4 Rn. 1748.

[32] Möhlen, MMR 2013, 221.

[33] EGMR, v. 11.1.2006, 52562/99 Nr. 57, ÖJZ 2006, 550 – Sörensen u. Rasmussen /Dänemark.

[34] Europ. GrundR und Grundfr. § 14, Rn. 8.

[35] Grund- u. MenschenR in Europa, S. 136f.

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