Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Volkszählungsgesetz im Jahr 1983 begründet.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die „Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“.[1] Weiter stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass es kein belangloses Datum vor dem Hintergrund der Bedingung der automatisierten Datenverarbeitung gebe.[2] Der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst damit alle Arten von personenbezogenen Daten, unabhängig von deren konkretem Schutzbedarf.
In der Ur-Entscheidung zur informationellen Selbstbestimmung – im Volkszählungsurteil – hat das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung sowohl verfahrens- als auch organisationsrechtlicher Schutzvorkehrungen hervorgehoben.[3] Aus diesen verfahrens- wie organisationsrechtlichen Schutzvorkehrungen folgen unmittelbare organisatorische Konsequenzen für die Verwaltungsorganisation des Staates.[4]
[1] BVerfG, NJW 1984, 419, 422.
[2] BVerfG, NJW 1984, 419, 422.
[3] BVerfGE 665, 1, 44 ff., NJW 1984, 419, 422
[4] Vgl. Denninger, in: HbdStr, Band IX, 3. Aufl. 2011, § 193 Rn. 79.