Nationale Regelung
Adressat: Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es richtet sich folglich an alle nach diesem Gesetz steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen.
Relevante Normen: § 87a, § 146a, § 146b § 379 AO
Regelungsgehalt
Allgemein:
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen[1] verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Steuerhinterziehung mittels bisher leicht möglicher Manipulationen an Aufzeichnungen elektronischer Kassensysteme zu unterbinden. Dies soll erreicht werden, indem die Grunddaten, die von besagten elektronischen Kassensystemen aufgezeichnet werden, manipulationssicher erfasst und gespeichert werden.[2]
§ 87a:
Die Übersendung von elektronischen Dokumenten an die Finanzbehörden hat unter Verwendung eines sicheren Verfahrens zu erfolgen, um die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten. Das gleiche gilt auf Seiten des Finanzamtes bei der Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes, wobei der Gesetzgeber insbesondere den Einsatz der Verschlüsselung mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder unter Verwendung einer De-Mail-Nachricht als hinreichend erachtet.
§ 146a:
§ 146a Abs. 1 AO erhält eine Legaldefinition für zertifizierte elektronische Kassensysteme. Diese enthalten eine technische Sicherheitseinrichtung, die aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle zusammengesetzt sind. Die genauen Anforderungen werden durch eine gesonderte Rechtsverordnung (KassenSichV) geregelt. (Abs. 3). Es ist bereits absehbar, dass die digitale Schnittstelle zur Standardisierung der Daten führen soll und die Daten auf dem Speichermedium vollständig und dauerhaft speicherbar sein müssen, damit sie bei Bedarf verfügbar sind.[3]
Es wird ausdrücklich kein bestimmtes Verfahren gewählt, wie es früher einmal erwogen wurde, sondern ein technologieoffenes Verfahren verwendet, um die Kosten für die betroffenen Unternehmen möglichst gering zu halten.[4] Zudem ist es nicht verpflichtend, überhaupt ein elektronisches Kassensystem zu verwenden. Besonders kleinere Unternehmen könnten aus Kostengründen auf offene Ladenkassen zurückgreifen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit zur Manipulation auch weiterhin.[5]
In Übereinstimmung mit § 5 KassenSichV hat das BSI in der Technische Richtlinie BSI TR-03153 die technischen Anforderungen für elektronische Aufzeichnungssysteme normiert. Sollte ein bereits zertifiziertes elektronisches Kassensystem nicht mehr den Anforderungen entsprechen, so erlischt die Zertifizierung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine ausnutzbare Sicherheitslücke bekannt wird.[6] Zudem wurde in § 146a Abs. 2 AO eine Belegausgabepflicht eingeführt. Diese greift, sobald ein nach Abs. 1 aufzeichnungspflichtiges Geschäft vollzogen wird. Befreiungen von dieser Pflicht durch die Finanzbehörden sind nach § 148 AO möglich.
§ 146b:
Zur Überprüfung der mit § 146a AO eingeführten zertifizierten elektronischen Kassensysteme wurde § 146b AO erlassen. Dieser sieht eine Kassen-Nachschau vor, bei der die korrekte Funktionsweise der Kassensysteme überprüft werden soll. Die Überprüfung findet vor Ort und ohne vorherige Ankündigung statt. Der Prüfer ist befugt, die Vorlage der relevanten Unterlagen sowie die Erteilung von Auskünften zu verlangen. Er kann zudem die Übermittlung von Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle sowie die Zurverfügungstellung der Aufzeichnungen der digitalen Schnittstelle. Daneben können auch unabhängig von den zertifizierten elektronischen Kassensystemen die Aufzeichnungen und Buchungen von Ein- und Ausnahmen aus den Kassen überprüft werden. Dies ist vor allem im Hinblick auf die fehlende Verpflichtung zur Verwendung von zertifizierten elektronischen Kassensystemen von Bedeutung. Sollten sich im Rahmen dieser Kassen-Nachschau Unregelmäßigkeiten ergeben, kann der Prüfer sofort, also ohne vorherige Prüfungsanordnung, eine Außenprüfung (§ 193 AO) einleiten. Kassen-Nachschau und Außenprüfung verfolgen damit beide das Ziel, Manipulationen aufzudecken, sind jedoch voneinander getrennte Kontrollmechanismen.[7]
§ 379:
Zur Durchsetzung der Verwendung von zertifizierten elektronischen Kassensystems wurden in § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4-6 AO Ordnungswidrigkeitentatbestände eingeführt. Geahndet wird dabei sowohl, die zertifizierten elektronischen Kassensysteme nicht oder nicht richtig zu verwenden bzw. das System nicht oder nicht richtig zu schützen, als auch das Bewerben und Inverkehrbringen von Umgehungssoft- und -hardware. Kurzum alle Umgehungsversuche. Diese Ordnungswidrigkeiten sind mit Bußgeldern bis zu 25 000 € belegt und nicht von einem entstandenen steuerlichen Schaden abhängig.[8]
[1] BGBl. Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, S. 3152 ff.
[2] BT-Drs. 18/9535, S. 1.
[3] Giebichstein/Thomas, CB 2016, 195, 197.
[4] BT-Drs. 18/9535, S. 1.
[5] Giebichstein/Thomas, CB 2016, 195, 199.
[6] Giebichstein/Thomas, CB 2016, 195, 198.
[7] Giebichstein/Thomas, CB 2016, 195, 198.
[8] Giebichstein/Thomas, CB 2016, 195, 198.