Online-Fahndung: „Aktenzeichen XY – Ungelöst“ der Zukunft?

Lesezeit: 9 Minuten Aufmerksamkeit generieren – Datenschutz und Sicherheit wahren?

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Für eine ganz besondere Adventszeit sorgte Europol im Jahre 2016. Pünktlich zum 1. Dezember präsentierte die europäische Polizeibehörde ihren EU-Most-Wanted-Adventskalender.[1] Online. Ein Klick und schon offenbarte der Kalender täglich das Fahndungsfoto eines mutmaßlichen Verbrechers, nach dem mit europäischen Haftbefehl gesucht wurde.[2] Kurzen, animierten Videoclips, gepaart mit der Darstellung des jeweils zur Last gelegten Verbrechens, folgte der Aufruf, die Suche nach Kriminellen durch möglichst viele Hinweise zu unterstützen. Für ein sichereres Europa.

Mediale Fahndungsaktionen, insbesondere die Möglichkeit der effektiven Täterfahndung auf sozialen Netzwerken wie Facebook (mit dem derzeit größten Marktanteil in Deutschland[3]) oder Twitter, sind dabei kein Novum. Der Rückgriff auf seitens der Mitglieder sozialer Netzwerke eigens eingestellte private personenbezogene Daten, vorzugsweise veröffentlichte Bilder, ist längst Bestandteil jeder umfassenden polizeilichen Ermittlung. Hierbei ist sowohl der Datenabruf über Suchmaschinen als auch die offene Beobachtung des Internets aus rechtlicher Sicht grundsätzlich unproblematisch.[4] So muss ein jeder, der im Auto an einer roten Ampel geblitzt wird, damit rechnen, dass entsprechende Beweisfotos mit dem im Internet verfügbaren Fotomaterial abgeglichen werden.[5] Nun aber setzt die Polizei auf Interaktion. Die virtuelle Facebook-Pinnwand als Informationskanal der „Fahndung 2.0“? [6]

Hintergrund

Soziale Netzwerke polarisieren. Vor allem aber verdrängen sie – insbesondere bei der jungen Generation – zunehmend konventionelle Medien wie (Tages-)Zeitung und/oder Fernsehen. Kaum ein Medium erreicht in kürzester Zeit derart viele potentielle Hinweisgeber. Hinweisgeber, die regelmäßig freiwillig ihr ganzes Leben inklusiver privater Kontakte preisgeben. Ein Umstand, der Ermittlern in die Karten spielen soll. Daher ist es nicht verwunderlich, dass zahlreiche Polizeidienststellen die Facebook-Fahndung als bewährtes Mittel zur Verbreitung von Pressemitteilungen sowie Zeugenaufrufen nutzen. Derart etwa die Polizei Hannover, die jene Praktik bereits im Jahre 2011 mittels eigener Facebook-Seite pilotierte.[7]

Zudem ist die Zielgruppe der Facebook-Seite weitaus erfolgsversprechender als etwa der durchschnittliche Leserkreis eines Zeitungsaufrufs. So sind die „Facebook-Freunde“ der Polizei überwiegend männlich, jünger als 35 Jahre und damit häufiger Opfer von Kriminalität oder selbst einschlägig aktiv.[8] Ein Freundeskreis, der der Polizei Hannover nach eigenen Angaben noch im ersten Jahr dabei half, acht Fälle zu lösen.[9] Gegenwärtig (Stand: 27.01.2020) hat alleine die „Polizei München“ 261.232 Abonnenten auf Facebook. Geht man auf die Seite des Bundeskriminalamtes (BKA), finden sich dort Verlinkungen auf Facebook, Instagram, Twitter und Youtube.

Diese zeitnahe sowie direkte Form der Behörden-Bürger-Kommunikation veranlasste auch das Bayerische Innenministerium, bayernweit sog. „Internetpolizisten“ zur Fahndung über Facebook einzusetzen, um die Kriminalität im Internet zu bekämpfen.[10] 54 Computer- und Informatik-Experten, die zusätzlich zu Vollzugsbeamten ausgebildet wurden, traten daher im Jahre 2012 ihren Dienst an.

Das Instrument der öffentlichen Sach- oder Personenfahndung selbst existiert bereits seit über 2000 Jahren: Dies belegt ein aus dem 2. Jahrhundert v. Chr. stammender Steckbrief aus Alexandrien.[11] Mit Beginn des 20. Jahrhunderts wurde der Steckbrief als damals häufigste Fahndungsmittel jedoch sukzessive verdrängt.

Datenschutzrechtliche Bedenken

Gleichwohl ist die Praktik umstritten. Neben rechtsstaatlichen Bedenken – insbesondere der Frage nach (dem Erfordernis) einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage – bestehen vor allem Unsicherheiten datenschutzrechtlicher Art.[12] Anlässlich des Einsatzes der bayrischen „Internetpolizisten“ wurden seitens Joachim Herrmanns insbesondere Forderungen einer zeitnahen Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung laut. Denn wolle man Spuren von Tätern im Internet sichern, sei der Rückgriff auf Verbindungsdaten elementar. Die Identifikation der Täter erfolge allem voran über die jeweilige IP-Adresse, nachdem „am virtuellen Tatort […] kein Fingerabdruckpulver“ helfe.[13]

Bereits Ende des Jahres 2012 beschlossen die Justizminister der Länder, die Möglichkeit einer polizeilichen Facebook-Fahndung zu prüfen. Insoweit forderten die Landesbeauftragten für den Datenschutz anlässlich ihrer Konferenz im November 2012, „Fahndungsdaten nur auf den Websites der Polizei zu veröffentlichen.“[14] „Sofern die Öffentlichkeit sozialer Netzwerke zu Fahndungszwecken genutzt werden soll, dürfen die Fahndungsdaten nicht Bestandteile des Angebots der sozialen Netzwerke werden.“[15]

Hintergrund ist der folgende: Während bei der herkömmlichen Behörden-Bürger-Kommunikation der Informationsfluss nur in eine Richtung möglich ist, nämlich in Form eines seitens der Behörde an den Bürger gerichteten Zeugenaufrufs, zeichnen sich soziale Netzwerke durch maximale Interaktivität aus. Datenschutzrechtlich bedenklich, denn damit kann die im Einzelfall agierende Polizeidienststelle nicht gewährleisten, dass Nutzer, die das behördlich erstveröffentlichte Fahndungsplakat auf der Plattform weiterverbreiten („teilen“, d.h. auf der eigenen Seite als Kopie verfügbar machen), mit datenschutzrechtlich fraglichen Kommentaren Dritter rechtskonform umgehen, das heißt, entsprechende Kommentare und/oder Verlinkungen löschen oder a priori unterbinden.[16] Namentlich bei der Veröffentlichung von Phantomskizzen besteht somit die Gefahr der unkontrollierten und damit möglicherweise willkürlichen Verlinkung von Nutzerprofilen.[17] War es Bürgern also bisher lediglich im Wege der Individualkommunikation möglich, Informationen mit der Behörde teilen, ist es via der technischen Gegebenheiten von Facebook fortan möglich, sämtliche (sachdienliche) Hinweise interaktiv zu platzieren. Und damit auch Unschuldige in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. Eine Gefährdungslage, die nur durch technische Schutzmechanismen zu vermeiden ist. Hinweise können bei den Behörden dann wie bisher nur telefonisch und damit vertraulich eingehen, nicht aber öffentlich über die Kommentarfunktion bei Facebook. Ferner geht mit der medialen Fahndung ein – gegenüber der konventionellen Fahndungsmethode – als schwerer zu bewertenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen einher, nachdem die einmal veröffentlichten Daten vermutlich nicht mehr gelöscht werden (können), mitunter auf Servern im Ausland gespeichert werden sowie auf unbestimmte lange Zeit für jedermann frei im Internet verfügbar sind.[18]

Rechtliche Grundlage

Die Verwertung von jedermann öffentlich zugänglichen Informationen – etwa solche, die via Google abrufbar sind – bedürfen keiner gesonderten Eingriffsnorm.[19] Selbiges gilt hinsichtlich von Daten, die nur für registrierte Nutzer zugänglich sind, z.B. öffentlich auf sozialen Netzwerken geteilte Inhalte. Denn der Kreis registrierter Nutzer der entsprechenden Plattformen lässt sich nicht soweit abgrenzen, als dass Daten als nicht öffentlich zugänglich zu klassifizieren wären.[20] Problematisch hingegen ist die Informationsbeschaffung unter falscher Identität und unter Ausnutzung des Vertrauens des Betroffenen in die Korrektheit der Identität seitens staatlicher Ermittlungspersonen, etwa wenn Freundschaftsanfragen unter dem Deckmantel falscher Identitäten versandt werden.[21] Nach Ansicht des BVerfG[22] handelt es sich hierbei um einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da ein solcher nicht schon vorliege, wenn sich „eine staatliche Stelle unter einer Legende in eine Kommunikationsbeziehung zu einem Grundrechtsträger begibt, wohl aber, wenn sie dabei ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen in die Identität und die Motivation seines Kommunikationspartners ausnutzt, um persönliche Daten zu erheben, die sie ansonsten nicht erhalten würde.“ Derartige Ermittlungsmaßnahmen unterliegen folge dessen § 110a StPO (Einsatz verdeckter Ermittler).

Rechtlich gesehen ist der Einsatz privater Online-Dienste somit nicht per se unzulässig. Das bloße Setzen von Links auf Polizeiseiten sowie die Nutzung sog. Inlineframes ist strafprozessual sowie datenschutzrechtlich konform.[23] Nach den §§ 131 bis 131c der Strafprozessordnung (StPO), geregelt in Abschnitt 9a, ist eine (unter Richtervorbehalt stehende) (Öffentlichkeits-)Fahndung[24] (vgl. § 131 StPO „Ausschreibung zur Festnahme“) jedoch im Allgemeinen nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, wie Mord und Totschlag, rechtskonform. Der Wortlaut der StPO selbst ist technikneutral und steht der Nutzung sozialer Netzwerke daher grundsätzlich nicht entgegen. Dies belegt auch § 131c Abs. 2 StPO, der ausdrücklich Fälle „andauernder Veröffentlichung in elektronischen Medien“ thematisiert. Ergänzt werden die §§ 131 ff. StPO durch Nr. 39 bis 42 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV).

Gleichwohl heißt es unter Punkt 3.2 („Nutzung des Internets“) der Anlage B zu den RiStBV:

Um die Aufmerksamkeit der Internetnutzer für die Öffentlichkeitsfahndung zu erlangen, ist es zweckmäßig, die staatlichen Fahndungsaufrufe im Internet auf speziellen Seiten – etwa der Polizei – zu bündeln. Private Internetanbieter sollen grundsätzlich nicht eingeschaltet werden. […] In dieser Verwaltungsvorschrift haben die Justizminister des Bundes und der Länder vereinbart, dass private Internetanbieter – wie Facebook – für eine Fahndung „grundsätzlich nicht eingeschaltet werden“ sollen.[25]

(Hervorhebungen durch die Verfasserin)

Mit Blick auf dasdie Formulierung „grundsätzlich“ scheinen Ausnahmen jedoch denkbar zu sein.

Jedenfalls aber ist speziell der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Frage der noch zulässigen Eingriffstiefe von entscheidender Bedeutung. Ist beispielsweise nicht gewährleistet, dass private Online-Unternehmen wie Facebook technisch nicht in der Lage sind, abgelaufene Fahndungsmaßnahmen rückhaltlos zu löschen, muss dies bei Wahl einer zukünftigen Einschaltung dieser Dienste berücksichtigt werden.[26]

Missbrauchspotential?

Ein weiteres in diesem Zusammenhang bedeutsames Thema ist der Missbrauch polizeilicher Informationssysteme. Die (polizeiseitig) unbefugte Nutzung der Datenbanksysteme der Polizei und das Thema Datenschutz bzw. IT-Sicherheit sind hierbei eng verknüpft. Wenngleich die Zugriffe auf polizeiliche Datenbanken überwiegend systemintern protokolliert werden, mithin (theoretisch) nachvollziehbar sind, ist die polizeiliche Informationsordnung für Betroffene regelmäßig gleichermaßen unerkannt wie intransparent.[27] Der technologische Fortschritt birgt ohnehin schon vielfältigste Risiken für die Sicherheit sensibler Daten. Risiken, die durch die Möglichkeit zahlloser Datenabrufe verstärkt werden. Vor allem aber Risiken, die bislang materiell-rechtlich nicht vollständig durch das Datenschutzrecht abgedeckt sind.[28]

Während der bloße Abruf von Daten aus Gründen der Neugier nicht zwangsläufig strafbar ist, verstößt ein solcher mit Schädigungsabsicht regelmäßig gegen die Landesdatenschutzgesetze sowie verwirklicht weitere Straftatbestände, zum Beispiel § 353b StGB (strafbare Verletzung des Dienstgeheimnisses) oder Strafvereitelung (im Amt) nach den §§ 258, 258a StGB.[29]

Die unbegrenzte Zugriffsbefugnis einzelner Polizisten könnte in Verbindung mit den Charakteristika der Online-Fahndung im Ergebnis zu speziellen polizeilichen Machtbefugnisse führen, die dem Phänomen der „Kriminalität der Mächtigen“ unterfallen: Hierbei sind die Handelnden zwar Individuen – allerdings ist ihr Handeln in einflussreiche, möglicherweise kriminogen wirkende Strukturen eingebettet.[30]

Ein Gefahrenpotential, dem durch engmaschige externe Kontrollen begegnet werden könnte. Etwa von Seiten der (datenschutzrechtlichen) Aufsichtsbehörden. Allerdings ist hierbei festzustellen, dass die Behörden gegenüber der Polizei mitunter nur sehr eingeschränkt (re)agieren können. So sind sie in mehreren Bundesländern gar nicht oder nur bei „erheblichen“ Verstößen befugt, verbindlich auf polizeiseitige Datenverarbeitungen einzuwirken, vgl. z.B. § 42 Abs. 2 des LDSG Rheinland-Pfalz.[31] Eine Rechtslage, die in ihrer gegenwärtigen Form den unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht, da diese gemäß Art. 47 Abs. 2 der EU-Datenschutzrichtlinie für die Polizei (JIRL) „wirksame Abhilfebefugnisse“ der Aufsichtsbehörden erfordern.[32]

Das Programm „Polizei 2020“ [33]

Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) hat zur Umsetzung der Saarbrücker IT-Agenda das Programm „Polizei 2020“ geschaffen, wonach die Polizei deutschlandweit mit einheitlichen IT-Verfahren ausgestattet werden wird. Hierdurch soll das Informationswesen der Bundes- sowie Landespolizei harmonisiert werden. Ein Projekt, bei dem insbesondere der Datenschutz umfassende Berücksichtigung finden muss. Zukünftig sollen alle Polizistinnen und Polizisten jederzeit und überall Zugriff auf sämtliche benötigte Informationen haben. Beim BKA entstünde in Zukunft deshalb ein „gemeinsames Datenhaus der Polizeien“.[34] Überdies wird beabsichtigt, die Polizeien des Bundes und der Länder mit ihren (inter-)nationalen Partnern digital und medienbruchfrei zu vernetzen. Dafür haben Bund und Länder einen übergreifenden Polizei-IT-Fonds in Höhe von 300 Millionen Euro für die ersten fünf Jahre vereinbart. Grundlage des Projektes bildet insoweit das novellierte Bundeskriminalamtsgesetz (BKA-Gesetz).

Zusammenfassend umfasst das Programm drei Kernziele: Die Verbesserung der Verfügbarkeit polizeilicher Informationen, Erhöhung der Wirtschaftlichkeit sowie die Stärkung des Datenschutzes durch Technik.

Fazit

Resümierend vereinen asynchrone Kommunikation sowie Rückkanalbeziehungen Potenziale gegensätzlicher Natur: einerseits verspricht die Internetfahndung überdurchschnittliche Erfolgschancen, andererseits birgt sie nicht zu unterschätzende Risiken für die Sicherheit der personenbezogenen Daten Beteiligter bzw. Gefahndeter. Ein Spannungsverhältnis, dass mit Blick auf das geltende Recht unstreitig stets einer Interessenabwägung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls bedarf. Die „Facebook-Fahndung“ und ihresgleichen sollte daher standardisiert werden.

Ob und inwieweit die Online-Fahndung zukünftig rechtskonform realisierbar sein soll und wird, ist derzeit nicht zuletzt auch rechtspolitisch umstritten. Überdies ist noch nicht abschließend geklärt, ob es Behörden überhaupt erlaubt ist, öffentliche Seiten bei Facebook, sog. Fanpages, zu betreiben. Mit Urteil vom 5. Juni 2018[35] stellte der EuGH insoweit jedenfalls klar, dass der Fanpage-Betreiber Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist.

Zweifelslos aber werden die Landespolizeibehörden, die Landeskriminalämter und das Bundeskriminalamt auch weiterhin versuchen, technisch fortschrittlich, sämtliche ihnen zur Verfügung stehende Kanäle der Informations- und Hinweisgewinnung bestmöglich in die polizeiliche Ermittlungstätigkeit einzubeziehen.


[1] Mayr, Ihr Verbrecherlein kommet, SZ online vom 12.12.2016, zuletzt abgerufen am: 27.01.2020.

[2] Das Bundeskriminalamt (BKA) war damals nicht Teil des Projektes; Mayr, Ihr Verbrecherlein kommet, SZ online vom 12.12.2016, zuletzt abgerufen am: 27.01.2020.

[3] Statista, Ranking der größten sozialen Netzwerke und Messenger nach der Anzahl der monatlich aktiven Nutzer (MAU) im Januar 2020, Stand: 25. Januar 2019, zuletzt abgerufen am: 27.01.2020.

[4] Kassebohm, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Auflage 2019, Rn. 463.

[5] Beck, Mit Facebook auf Verbrecherjagd, SZ online vom 11.08.2011, zuletzt abgerufen am: 27.01.2020.

[6] Nicht Gegenstand dieses Beitrags ist die rechtliche Beurteilung privater Fahndungsaufrufe sowie die übrige staatliche Ermittlungstätigkeit im Internet; Weiterführend Kolmey, Plattform für Fahndung der Zukunft?, DRiZ 2013, 242; Fischer, „Private Social-Media-Notwehr“ – ein neuer Modetrend?, MMR 2019, 355; vgl. den Überblick zu „Internetspezifische Ermittlungen“ bei Kassebohm, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Auflage 2019, Rn. 463 ff.

[7] Hawellek/Heinemeyer, Polizei Hannover setzt Personen-Fahndung wegen datenschutzrechtlicher Bedenken aus, ZD-Aktuell 2012, 02730; Beck (vgl. Fn.5).

[8] Beck (vgl. Fn. 5).

[9] Ischinger, Hannovers Polizei prahlt mit Facebook-Fahndung, SZ online vom 29.12.2011, zuletzt abgerufen am: 27.01.2020.

[10] Heise online, Bayerische Internetpolizisten sollen Kriminalität im Netz bekämpfen, zuletzt abgerufen am: 27.01.2020.

[11] Soine, Fahndung via Internet – 1. Teil, NStZ 1997, 166.

[12] Weiterführend Ingold, »Polizei 2.0«: Grenzen der behördlichen Öffentlichkeitsarbeit in sozialen Netzwerken, VerwArch, Band 108, Heft 2, 240; zur alten Rechtslage Gerhold, Möglichkeiten und Grenzen der sogenannten „Facebookfahndung“, ZIS 3/2015.

[13] Heise online (vgl. Fn. 13).

[14] Landesbeauftragte für Datenschutz und Akteneinsicht, 16/2012, 84. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 7./8. November 2012, 08.11.2012, zuletzt abgerufen am: 27.01.2020.

[15] Landesbeauftragte für Datenschutz und Akteneinsicht (vgl. Fn 14).

[16] Hawellek/Heinemeyer, ZD-Aktuell 2012, 02730 (vgl. Fn. 7).

[17] Hawellek/Heinemeyer, ZD-Aktuell 2012, 02730 (vgl. Fn. 7).

[18] Vertiefend Gulden/Dausend, Gefahr für das Persönlichkeitsrecht durch mediale Hetzjagd?, MMR 2017, 723.

[19] Kassebohm, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Auflage 2019, Rn. 465.

[20] Vgl. BVerfG Urt. v. 27.02.2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, NJW 2008, 822 Rn. 308.

[21] Kassebohm, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Auflage 2019, Rn. 467.

[22] BVerfG Urt. v. 27.2.2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, NJW 2008, 822 Rn. 310.

[23] Engelstätter in: BeckOK StPO/ RiStBV, 35. Ed. 1.10.2019, Anlage B, Rn. 23; hinsichtlich verfassungsrechtlicher Anforderungen vgl. Ingold, Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit von Justiz- und Ordnungsbehörden via soziale Netzwerke, S. 173 ff., in: Zöller, Esser (Hrsg.), Justizielle Medienarbeit im Strafverfahren, Nomos, 1. Aufl. 2019.

[24] Im Falle des an Behörden gerichteten Fahndungsaufrufs spricht das Gesetz von einer Ausschreibung, im Übrigen von einer Öffentlichkeitsfahndung.

[25] Vgl. Punkt 3.1 bzgl. der Einschaltung von Publikationsorganen, insbesondere des Fernsehens, im Volltext abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RiStBV-NN336?AspxAutoDetectCookieSupport=1, zuletzt abgerufen am: 27.01.2020.

[26] Engelstätter in: BeckOK StPO/ RiStBV, 35. Ed. 1.10.2019, Anlage B, Rn. 24.

[27] Golla, Neugier und Datenkriminalität, LTO vom 16.08.2019, zuletzt abgerufen am: 27.01.2020.

[28] Golla (vgl. Fn. 27).

[29] Golla (vgl. Fn. 27).

[30] Singelnstein, Strafbare Strafverfolgung: Voraussetzungen und Grenzen der Strafbarkeit von Amtsträgern sowie von strafprozessualen Amtsbefugnissen gemäß dem Prinzip der Prozessrechtsakzessorietät, Nomos, 2019, S. 32.

[31] Golla (vgl. Fn. 27).

[32] Hierzu Golla, Datenschutzrechtliche Schattengewächse in den Ländern – Herausforderungen bei der Umsetzung der JI-Richtlinie für die Polizei, KriPoZ 4/2019, zuletzt abgerufen am: 27.01.2020.

[33] Vgl. für die folgenden Informationen den Überblick auf der Seite des Bundeskriminalamtes, zuletzt abgerufen am: 27.01.2020.

[34] Pressemitteilung des BMI vom 06.12.2019, zuletzt abgerufen am: 27.01.2020.

[35] Az. C210/16, juris Rn. 25 ff.

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